Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein neues Verfahren. 
Für die Androhung einer Ordnungsstrafe werden Gebühren nicht erhoben. 
8 143. 
Die Vorschriften des 8142 finden auch in allen anderen Fällen eutsprechende 
Anwendung, in denen Jemand nach gesehlicher Vorschrift durch Ordnungsstrafen zur 
Befolgung gerichtlicher Anordnungen anzuhalten ist. 
8 144. 
Ersuchen auswärtiger Gerichte. 
Für die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts des Fürstenthums werden 
Gebühren nicht erhoben. 
ofern besondere Gebühren entstanden wären, wenn das ersuchende Gericht 
das Geschäft, welches von dem ersuchten Gericht erledigt worden ist, selbst vorge- 
nommen zätte sind solche vom ersuchenden Gericht zu erheben. 
die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts, welches außerhalb des 
zuchuh seinen Sitz hat, oder einer Behörde, welche in einem anderen Staate 
die Verrichtungen des Vormunyschafts= oder Nachlaßgerichts wahrnimmt, werden 
außer den Auslagen erhoben: 
1. wenn eine Handlung wahrgenommen wird, für welche besondere Ge- 
bühren bestimmt sind, diese Gebühren; 
wenn nur um Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht 
ist, ein Zehntheil der in § 68 des Gerichtebofengelebes für das Deutsche 
Reich bestimmten Gebühr, jedoch nicht über 5 Mk.; 
in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der in 8 8 des Gerichts- 
bostengesetes für das Deutsche Reich bestimmten ähr, jedoch nicht 
7 s- bestehender Staatsverlräge bleiben unberührt. 
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit 
verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet Unsere Landesregierung. 
Die Vorschrift des letzten Absahees gilt auch von an und für sich gebühren- 
pflichtigen Auträgen und Erklärungen nach § 11 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
8 146. 
Unterthaneneid. 
Für die Abnahme eines Unterthaneneides oder des nach der Regierungs-= 
verordnung vom 29. August 1873 abzulegenden eidesstattlichen Guntzelbonhses wird 
eine Gebühr nicht erhoben.
	        
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