Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurücknahme ein 
Zehntel dieser Gebühr, jedoch höchstens 6 Mk, für die Zurückweisung fünf Zehntheile, 
jedoch höchstens 10 Mk. 
0 150. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand werden fünf Zehntheile der Gebühr erhoben, welche ohne die beantragte 
Wiedereinsezung zu erheben wäre. 
In einem Auseinandersetzungsverfahren (§§ 112, 113) werden für eine 
Wiedereinsetzung fünf Zehntheile der vollen Gebühr des §8 33 erhoben. 
6¾151. 
Nachträgliche Abänderung einer gerichtlichen Verfügung. 
Wird eine gerichtliche Verfügung von dem Gerichte, welches sie erlassen hatte, 
nachträglich geändert (8§ 18, Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit), so werden für die abgeänderte Verfügung Gebühren 
nicht erhoben. Bereits erhobene Gebühren sind zurückzuzahlen, bezüglich auf die 
für die # Verfügung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung zu bringen. 
Das Gericht kann die Erhebung der für die abgeänderte Verfügung bestimmten 
Gebühr beschließen, wenn die Abänderung auf Grund neuer Thatsachen oder Beweis- 
mittel erfolgt, die nach freiem Ermessen des Gerichts zeitiger geltend gemacht werden 
konnten. 
ß 162. 
Bereitelte Termine. 
Für einen durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Betheiligten vereitelten 
Termin wird eine von dem Gericht festzusetzende Gebühr von 1 bis 20 Mk in 
Ansatz gebracht. Diese Gebühr nebst den entstandenen Auslagen fällt dem Sumigen 
zur Last. 
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die festgesete Gebühr 
ganz oder theilweise in Wegfall gebracht werden. 
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bleiben außer Anwendung, soweit 
gegen einen säumigen Zeugen oder Sachverständigen Zwangsmaßregeln zulässig 
sind (8 15 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und § 1 des Ausführungsgesetzes zu demselben). 
E 1q35. 
Strafgebühr. 
Sind außer in den Fällen der §§ 151, 152 Amtshandlungen, für welche
	        
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