178
gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurücknahme ein
Zehntel dieser Gebühr, jedoch höchstens 6 Mk, für die Zurückweisung fünf Zehntheile,
jedoch höchstens 10 Mk.
0 150.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand werden fünf Zehntheile der Gebühr erhoben, welche ohne die beantragte
Wiedereinsezung zu erheben wäre.
In einem Auseinandersetzungsverfahren (§§ 112, 113) werden für eine
Wiedereinsetzung fünf Zehntheile der vollen Gebühr des §8 33 erhoben.
6¾151.
Nachträgliche Abänderung einer gerichtlichen Verfügung.
Wird eine gerichtliche Verfügung von dem Gerichte, welches sie erlassen hatte,
nachträglich geändert (8§ 18, Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit), so werden für die abgeänderte Verfügung Gebühren
nicht erhoben. Bereits erhobene Gebühren sind zurückzuzahlen, bezüglich auf die
für die # Verfügung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung zu bringen.
Das Gericht kann die Erhebung der für die abgeänderte Verfügung bestimmten
Gebühr beschließen, wenn die Abänderung auf Grund neuer Thatsachen oder Beweis-
mittel erfolgt, die nach freiem Ermessen des Gerichts zeitiger geltend gemacht werden
konnten.
ß 162.
Bereitelte Termine.
Für einen durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Betheiligten vereitelten
Termin wird eine von dem Gericht festzusetzende Gebühr von 1 bis 20 Mk in
Ansatz gebracht. Diese Gebühr nebst den entstandenen Auslagen fällt dem Sumigen
zur Last.
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die festgesete Gebühr
ganz oder theilweise in Wegfall gebracht werden.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bleiben außer Anwendung, soweit
gegen einen säumigen Zeugen oder Sachverständigen Zwangsmaßregeln zulässig
sind (8 15 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit und § 1 des Ausführungsgesetzes zu demselben).
E 1q35.
Strafgebühr.
Sind außer in den Fällen der §§ 151, 152 Amtshandlungen, für welche