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8 167.
Enrhheilungen von Abschristen und Auszügen aus Gerichtsakten.
a) einfache.
Für die Ertheilung von Abschriften und Auszügen aus nicht mehr gangbaren
Akten wird die in § 156 bestimmte Gebühr neden den Schreibgebühren erhoben.
ür Abschriften und Auszüge aus gangbaren Akten kommen nur Schreib-
gebühren in Ansag.
5 158.
b) beglaubigte.
Für die Ertheilung einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung aus
den Gerichteakten kommt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die Gebühr des 8
56 neben den in § 157 für einfache Abschrift bestimmten Gebühren in Ansat.
Bei den von Amtswegen zu ertheilenden beglanbigten Abschriften und Aus-
fertigungen, sowic bei der erstmaligen Ausfertigung einer gerichtlichen Urkunde erfolgt
die Beglanbigung gebührrufre.
orschriften in Abs. 1, 2 gelten auch für die Ertheilung auszugs-
weise beglnibiger Abschristen und Ausfertigungen.
8 159.
Vollstreckbare Ausfertigung.
Auf die Entscheidung über die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
sind in allen Fällen die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich
anzuwenden.
Das Gleiche gilt von der gerichtlichen Festsetzung der einem Betheiligten zu
erstattenden Kosten, von Zeugnissen über die Rechtskraft, sowie von gerichtlichen
Vollstreckungshandlungen in Gemäßheit des Ausführungsgesetzes zum Geseh über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Neunter Abschnitt.
Auslagen.
8 160.
An Auslagen werden nebesondere erhoben:
1. die Schreibgebü
2. die Festgebkhren sulschlilih der Telegraphen= oder Telephongebühren;