Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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für die Entscheidung über Anordnung des Verfahrens (Beschlagnahme) 
zwei Zehntheile; 
für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins zwei 
Zehntheile; 
für die Abhaltung des Versteigerungstermins, ohne Unterschied, ob ein 
Termin oder mehrere abgehalten worden sind, drei Zehntheile; 
für die Ertheilung des Zuschlags drei Zehntheile; 
4. für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile 
der in § 8 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich bestimmten Gebühr mit 
der Maßgabe erhoben, daß bei Gegenständen von mehr als 100 000 Mark die 
serneren Werthsklassen um je 3000 Mark und die Gebühren um je 10 Mk. steigen. 
Zwei Zehntheile der Gebühr mit derselben Maßgabe werden für die Thätig- 
leit des Gerichts in den Fällen der §8 143, 144 des Reichsgesetzes erhoben. 
Die Beschlagnahme gilt als erfolgt, sobald der Beschluß, durch welchen die 
Zwangsversteigerung angeordnet wird, zu den Akten gebracht ist. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn ein 
zur Veröffentlichung der Bekanntmachung oder ein zur Zustellung der Termins- 
bestimmung an die Betheiligten bestimmtes Schriftstück abgesandt worden ist. 
fzaWersteigerungstermin gilt als abgehulten, wenn in demselben in Ge- 
mäßheit “ #5s 660 Absatz 2 des Reichsgesetzes zur Abgabe von Geboten aufgefordert 
worden ist. 
Die Gebühr für die Ertheilung des Zuschlags kommt nicht zur Erhebung, 
beziehungsweise wird zurücckerstattet, wenn die Entscheidung über den Zuschlag rechts- 
kräftig ausgehoben wird. 
#### 
na 
g 169. 
Werthsberechnung. 
Die nach dem vorstehenden Paragraphen zu erhebenden Gebühren werden 
nach der Gebot berechnet, für welches der Zuschlag ertheilt ist. 
Erreicht das Gebot nicht zwei Dritteile des Werthes des Gegenstandes, so 
treten diese zwei Drittheile bei der Berechuung der Gebühren an die Stelle des 
Gebots 
8 170. 
Mehrheit von Giundstücken. 
Betrifft das Verfahren der Zwangsversteigerung mehrere Gegenstäude, so 
werden die im § 168 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die einzelnen 
Gegenstände maßgebenden Werthbeträge berechnet. Werden durch die Entscheidung 
über den Zuschlag mehrere Gegenstände verschiedenen Personen zugeschlagen, so wird 
die in 9 166 Ziffer 4 bestimnte Gebühr für jeden Ersteher besonders berechnet.
	        
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