Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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anstalt“ ist nach Maßgabe der §§ 63, 64 Ziffer 4 des Reichsgesehes, betreffend 
die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 von der Regierung 
des Großherzogthums Sachsen im Einvernehmen mit dem Herru Reichskanzler vom 
1. Juni laufenden Jahres ab an Stelle des auf seinen Antrag von diesem Amte 
entkbundenen Grohherzoglichen Regierungsraths Otto Schmid 
der vortragende Rath im Großherzoglichen Staatsministerium, Departe- 
ment des Aeußern und Innern, Geheimer Regierungsrath Dr. Freiherr 
von Boineburg-Lengsseld in Weimar 
ernannt worden. 
Solches wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung 
vonm 17. Dezember 1895 (Gesetzsammlung Seite 82) zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Greiz, am 28. Juli 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
10. Regierungs-Verordnung 
vom 15. August 1899 
zur Ausführung der Bundesraths-Bekanntmachung vom 28. Jannar 
1899, die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- 
und Vorstenzurichtereien sowic der Bürsten= und deiselmochereien betref- 
fend Geiche- Ges.-Bl. S. 5 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung der Bundes- 
raths-Bekanntmachung vom 28. Januar 18099, die Einrichtung und den Betrieb der 
Roßhaarspinnereien, Haar= und Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten= und Pinsel- 
machereien betreffend, hierdurch Folgendes bestimmt: 
1. 
Die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der genannten Bekanntmachung vor- 
gesehene Befreiung vom Desinfektionszwang erfolgt nur auf Antrag des Unter- 
nehmers. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zwar, wenn der Sit des Gewerbes 
in einer Stadt ist, bei dem Gemeindevorstand dieser Stadt, andernfalls bei Fürst- 
lichem Landrathsamt. 
2. 
Soll der in 8 3 Abs. 1 vorgeschriebene Nachweis gefilhrt werden und zwar
	        
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