189
24. Gebührenordnung
für Notare und Rechtsanwälte
vom 18. November 1899.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
. #cc.c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Gebühren der Notare.
81.
Die Mühewaltungen und Auslagen des Notars werden ausschließlich nach
den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes vergütet.
8 2.
Die in diesem Gesetze bestimmten Gebühren umfassen die gesammte Thätig-
keit des Notars einschließlich aller Nebengeschäfte, insbesondere auch die iseriigung
und Uebersendung von Kostenrechnungen, die Zahlungsaufforderungen wegen der
Kosten, die Haltung der Akten, die Einträge in Register, Verzeichnisse und sonstige
Akten, sowie der Eingangs= und Abgangsbemerkungen.
83.
Die Gebühren werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nach dem Werthe
des Gegenstandes erhoben.
Auf die Berechnung des Werthes des Gegenstandes finden die Vorschriften
des Gerichtskostengesetzes vom 17. November 1809 entsprechende Anwendung.
8 4.
Volle Gebühr im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist die im § 33