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des Gerichtskostengesetzes bezeichnete Gebühr, die sich aus den Sätzen der Tarife A
und B zusammensetzl.
86.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist eine Mark, soweit nicht ein Anderes
bestimmt ist.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden
auf den nächst höheren, durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenausatze, und soweit es
sich um Theile der vollen Gebühr des § 4 handelt, bei jedem der beiden Tarissäße.
86.
Schuldner der Gebühren ist der Auftraggeber beziehentlich Antragsteller.
Daneben haftet sur die Gebühren und Auslagen, wer sich zu deren Tragung
dem Notar verpflichtet h
Mehrere Fiechen haften als Gesammtschuldner.
§5 7.
Die Gebühren und Auslagen werden fällig mit der Erledigung des Auftrags.
Zur Deckung der Gebühren und Auslagen kann der Notar einen angemessenen
Vorschuß fordern und, falls dieser Vorschuß nicht gezahlt wird, die Uebernahme des
Auftrags verweigern. Urkunden, die aus Anlaß des vorzunehmenden Geschäfts vor-
gelegt wurden, sowie Ausfertigungen und Abschriften braucht er nicht eher als nach
Bezahlung der Gebühren und Auslagen zu verabfolgen.
Ueber eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erklärte Weigerung
des Notars wird im Aufsichtswege entschieden.
86.
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher
oder gleichzeitig eine von dem Notar unterschriebene Berechnung derselben mitgetheilt
wird. In diese Berechnung ist der Werih des Gegenstandes, die zur Anwendung
gebrachte Gebührenvorschrift, der Betrag der angesetzten Gebühren und Auslagen,
sowic der empfangene Vorschuß anzugeben. Die Säbhe nach Tarif A und B (vergl.
§ 4) sind getrennt aufzuführcn.
Wird eine Stundengebühr angesetzt, so ist die auf das Geschäft verwendele
Zeit anzugeben.
Der Notar hat eine den vorstehenden Erfordernissen entsprechende Berechnung
zu seinen Akten zu bringen und unter jeder von ihm ertheilten Ausfertigung, sowie
unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde ent-