Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Soweit für letztere § 33 desselben Gesetzes maßgebend ist, sind die nach 
Tarif B zu erhebenden Gebühren an die Staatskasse abzuführen. 
Von der für die Aufnahme von Wechselprotesten nach § 55 Abs. 1 und 2 
des Gerichtskostengesetzes vom 17. November 1899 zu erhebenden Gebühr ist, so- 
fern die Gebühr 4 Mark übersteigt, von dem Mehrbetrag der Gebühr 3/46 an die 
Staatskasse abzuführen. 
8 13. 
Für Entwürfe sind acht Zehntheile der für die Beurkundung bestimmten 
Gebühr zu erheben. Wird von dem Notar auf Grund eines von ihm gefertigten 
Entwuris demnächst das Rechtsgeschäft beurkundet, sei es protokollarisch oder im 
Fall der Anerkennung des Inhalts einer abgefaßten Erklärung, oder erfolgt von 
ihm die Beglaubigung von Unterschristen oder Handzeichen unler einem von ihm 
gefertigten Entwurfe, so darf im Ganzen nicht mehr als die für die Beurkundung 
des Rechtegeschäfts bestimmte Gebühr erhoben werden. 
Die volle Gebühr ist für Entwürfe zu letztwilligen Verfügungen und Erb- 
verträgen zu erheben. 
814. 
Für die bei den Behörden einzureichenden Anträge behufs Erwirkung einer 
Eintragung in das Grundbuch oder in andere gerichtliche Bücher oder Register oder 
behufs Erwirkung von Legalisationen, wic überhaupt für die Einsendung einer von 
dem Notar ausgenommenen oder beglaubigten Urkunde können Gebühren nicht ge- 
fordert werden, wenn der Notar für die Aufnahme der eingesendeten oder seinen 
Anträgen zu Grunde liegenden Urkunde Gebühren zu erheben hat. Dasselbe gilt, 
wenn die Urkunde von dem Notar entworfen ist. 
Wird der Notar in anderen Fällen mit der in Absah 1 bezeichneten 
Thätigkeit beauftragt, oder ist es nothwendig, mit einem Antrag eine Darlegung 
des Sach= und Rechtsverhältnisses zu verbinden und wird die Einreichung derselben 
von der Partlei verlangt, so sind fünf Zehntheile der vollen Gebühr zu erheben. 
Unter Anträgen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Be- 
schwerden zu verstehen. 
8 15. 
Für die Vermittelung einer Auseinandersetzung, die dem Notar von den 
Betheiligten übertragen ist, hat derselbe das Zweifache der vollen Gebühr mit der 
Maßgabe zu berechnen, daß von 100 000 Mark an die ferneren Werthsklassen um 
je 10 000 Mark und die Gebühren im Ganzen um je drei Mark steigen, wovon 
je die Häljte als unter Tarif A und unter Tarif B fallend zu berechnen ist. 
Die Bestimmung in § 12 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Wird das Verfahren nicht durchgeführt, oder beschränkt es sich auf die Er-
	        
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