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mittelung oder Feststellung einer Masse, so ist nur die Hälfte der Gebühren des
Abs. 1 in Ansatz zu bringen.
Die Gebühren für die Beurkundung einecs mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags, sowie die Gebühren für Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und für
Versteigerungen werden neben den in den Absätzen 1 und 3 bestimmten Gebühren
besonders erhoben.
8 16.
Fũr die Ertheilung der Vollstreckungsklausel wird eine Gebũhr nur in den
Fillen der §§ 720, 727 der Civilprozeßordnung erhoben. Die Gebühr beträgt
drei Zehntheile der vollen Gebühr.
§ 17.
Soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, sind von dem Notar in
allen Fällen, in welchen seine Thätigkeit in Anspruch genommen worden ist und
staktgefunden hat, ohne daß das bezweckte Geschäft durch ihn vollzogen ist, fünf
Zehntheile der für das Geschäft bestimmten Gebühr zu erheben. Ucbersteigt der
Werih des Gegenstandes die Summe von 20000 Mk. so ist dieser Betrag als
Werth der Berechnung zu Grunde zu legen. Unterbleibt nach Ferkigstellung des
Entwurfs einer Beurkundung die Vollziehung derselben, so finden die Vorschriften des
8 13 Abs. 1 Anwendung.
Wird ein in der Wohnung oder in der Amtsstube des Notars anberaumter
Termin durch Nichterscheinen, Nichtverhandeln oder Handlungsunfähigkeit eines Be-
theiligten vereitelt, so werden drei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Bträgt
der Werth des Gegenstandes mehr als 100 000 Mark, so darf nur dieser Betrag
als Werih der Berechnung der Gebühren zu Grunde gelegt werden.
6 18.
Wird auf Verlangen eines Betheiligten oder mit Rücksicht auf die Art der
Rechtshandlung eine notarielle Handlung außerhalb der Wohnung oder Amtsstube
des Notars vorgenommen, so werden, wenn der Notar Tagegelder und Reisekosten
nicht bezieht, neben den gewöhnlichen Gebühren fünf Zehntheile der Gebühren nach
Tarif A des § 33 des Gerichtskostengesetzes, jedoch mindestens 2 Mark und höchstens
10 Mark als Zusatgebühr erhoben.
Diese Zusatzgebühr kommt nicht zur Erhebung bei Versteigerung beweglicher
Sachen, Siegelungen oder Entsiegelungen, Aufnahme von Vermögensverzeichnissen,
Nachlaßverzeichnissen und Inventaren, sowic bei Wechselprotesten.
Die Zusatgebühr wird, sofern der Notar den Weg zur Vornahme des Ge-
schäfts angetreten hat, auch dann in Ansaß gebracht, wenn das Geschäft aus einem
in der Person eines Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Ausführung gelangt ist.
Bei Aufnahme eines Wechselprotestes in Betreff eines Wechsels über eine
Summe von 200 Mark oder darunter erhöht sich die Protestgebühr auf vier Mark,
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