Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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wenn das Geschäft außerhalb des Wohnorts (Gemeindebezirks) des Notars in 
geringerer Entfernung als zwei Kilometer von demselben vorzunehmen war. 
– 19. 
Für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern erhält der Notar: 
1. im Falle des Empfangs zum Zwecke der Auszahlung an dritte Personen 
für Rechnung des Auftraggebers 
vom Betrage bis 50 Mk . einschließlich 40 Pf. 
für jede angesangenen 8 Mt. des weiteren Betrags bis 400 Mk. 20, 
1 ,,,, »»1000»2o» 
. . » »10000»20» 
und » 500 » des Mehrbetrages 20 „ 
2. im Falle der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des Auf- 
traggebers das Zweifache der vorstehenden Gebührensäge. 
Sind die Gelder im ersteren Falle in mehreren Beträgen gesondert auszu- 
zahlen oder im zweiten Falle in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so 
werden die Gebühren von jedem Betrage besonders berechnet, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß in einer und derselben Angelegenheit die Gebühren zusammen das Drei- 
fache der Gebühr des Gesammtbetrags nicht übersteigen dürfen. 
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der 
Notar nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
In den Fällen dieses Paragraphen findet die Bestimmung des §8 5 keine 
Anwendung. 
6 20. 
Für den zweiten Notar, welcher anstatt der Zeugen zugezogen ist, sind fünf 
Zehntheile der von dem beurkundenden Notar zu berechnenden Gebühren, daneben 
zutreffenden Falles Tagegelder und Reisekosten, sowie eine für die Vornahme von 
Geschäften außerhalb der Wohnung oder Amtsstube bestimmte Zusatzgebühr zu 
berechnen. 
Ist der zweite Notar anstatt der Zeugen ohne ausdrückliches Verlangen der 
Betheiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar für 
diese Zusatzgebühr den Betheiligten nicht mehr als 1 Mk. für jede angefangene 
Stunde in Rechnung stellen. 
21. 
Ist für ein Geschäft des Notars eine Gebühr nicht bestimmt, so werden 
fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben, daueben zutreffenden Falles die für die 
Vornahme von Geschäften außerhalb der Wohnung oder Amtsstube bestimmte Zu- 
satzgebühr beziehentlich Tagegelder und Reisekosten.
	        
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