Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Ste beanspruchen: haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden 
iese erst 
8 ein und dieselbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden die 
Tagegelder und Reisekosten gleichmäßig nach der Zahl der Geschäfte auf dieselben ver- 
theilt und nur die entsprechenden Theilbeträge von den Zahlungspflichtigen erfordert. 
Die Zahlungspflichtigen haften in allen Fällen als zweite Schuldner für die 
einem Anderen zur Last fallenden Theilbeträge bis zur Höhe der Tagegelder und 
Reisekosten, welche bei abgesonderter Ausführung des Geschäfts entstanden wären. 
Sind mehrere Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten ausgerichtet, 
so werden die Reisekosten auf die mehreren Geschäfte, durch welche die Reise veran- 
laßt ist, nach Verhältuiß derjenigen Beträge vertheilt, welche bei abgesonderter Er- 
. jedes dieser Geschäfte an Reisekosten entstanden wären. 
Die Vorschriften Absatz 3 bis 5 finden auch dann Anwendung, wenn auf 
einer Reise gleichzeitig Notariatsgeschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden. 
8 26. 
Der Betrag der Gebühren des Notars kann abweichend von den Vorschriften 
dieses Abschnitis durch Vertrag festgeseht werden, wenn es sich handelt: 
1. um die Beurkundung von Fideikommiß= oder Familienstifkungen, Familien- 
schlüssen, Satzungen oder Beschlüssen von Körperschaften, Vereinen, Ge- 
werkschaften, Gesellschaften oder Genossenschaften oder der Organe der- 
selben (Aufsichtsräthe u. s. w.; 
um die Entwürfe zu den unter 1 bezeichneten Beurkundungen, sowie 
zu letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen; 
um die Beurkundung des Herganges bei Verloosungen, bei Ausloosung 
oder Vernichtung von Werlhpapieren und bei Wahlversammlungen; 
um eine von den Betheiligten dem Notar übertragene Vermittelung 
einer Auseinandersebung. 
Eine Ermäßigung der bestimmten Gebühr durch Vertrag ist nur in der 
Weise zulässig, daß der Werth des Gegenstandes niedriger angenommen wird. 
Im Falle einer Erhöhung der Gebühren im Wege der Vereinbarung ist der 
die leyteren übersteigende Betrag als Zusatzgebühr gesondert in der gemäß den Be- 
stimmungen § 8, Abs. 1 und 3 aufzustellenden Berechnung unter Bezugnahme auf 
die Vereinbarung aufzuführen. 
Der Austraggeber ist an die Vereinbarung über Erhöhung der Gebühren 
nur gebunden, soweit er sie schriftlich abgeschlossen hat. Hat der Notar sich im 
Vertrag eine unverhältnißmäßig hohe Vergütung ausbedungen, so kann dieselbe im 
Prozeßwege bis auf den in diesem Gesetze bestimmten Betrag herabgeset werden. 
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