Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Zweiter Abschnitt. 
Gebühren der Rechtsanwälte. 
ß 29. 
Die Vergütung für die Verufsthätigkeit der Rechtsanwälte bestimmt sich, so- 
weit sie nicht reichegesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden Vor- 
schriften. 
630. 
Die Reichsgebührenordnung für Rechtsamwälte findet entsprechende An- 
wendung aun bee Bernfsthätigkeit der Rechtsanwälte: 
Forst= und Feldrügesachen; 
1 a Streitsachen der Armenverbände; 
3. im Disciplinarverfahren. 
Im Sinne der Gebührenordnung steht das Verfahren vor der entscheidenden 
Disciplinarbehörde dem Verfahren vor der Strafkammer gleich. 
8 31. 
Volle Gebühr im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist die in 8 9 
der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmte Gebühr mit der Maß- 
gabe, daß von 10000 Mk. bis 20000 Mk. die Gebühren un je 4 Mk. und die 
Werthsklassen um je 2500 Mk, und von 20000 Mk. an die Gebühren um je 5 
Mk. und die Werthsklassen bis 100000 Mk. um je 5000 Mk. bis 300000 Mk. 
um je 10000 Mk, bis 1 Million Mk. um je 25000 Mk. und darüber hinaus um 
je 50000 Mk. steigen. 
g 32. 
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung 
erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr: 
I. für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens, 
2 für die Verlretung im Vertheilungsverfahren. 
a Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen 
Gebühr Im die Wahrnehmung der Versteigerungstermine. 
Die Gebühr für die Vertretung im Vertheilungsverfahren steht dem Rechts- 
anwalte auch dann zu, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Ver- 
theilung stattfindet. 
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Be- 
rechtigten (§ 9 Ziffer 1, 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung) bestimmen sich nach dem Werthe des wahrzunehmenden Rechtes, 
wenn jedoch der Werth des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Ver- 
theilungsverfahrens geringer ist, nach diesem; die neben einem Hauptanspruche
	        
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