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bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle der Vertretung eines anderen Betheiligten bestimmen sich die Gebühren
nach dem Werthe des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs-
verfahrens oder des Antheils des Vertretenen an diesem Gegenstande. Auf die Be-
rechnung des Werthes des Gegenstandes der Zangsversteigerung oder des Verthei-
lungsverfahrens finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften
Anwendung.
6 33.
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursver-
walters im Verfahren der Zwangsverwaltung, einschließlich des Vertheilungsverfahrens,
erhält der Rechtsamwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr nach dem Werthe
der jährlichen Einkünfte. Auf die Berechnung dieser Gebühr finden die in Ansehung
der Gerichtskosien geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen
Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der Antrag-
steller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung und der miteinzuziehen-
den Zinsen geringer als der Werih der jährlichen Einkünste, so ist dieser Betrag für
die Gebührenberechnung maßgebend.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem
Verfahren wegen Anordnung der Zwangsverwaltung, so erhält er nur die im Abs.
2 bestimmte Gebühr.
g 34.
Auf die Vergütung der Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalls in einem Ver-
theilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung oder der Zwangs-
verwaltung finden die Vorschriften des § 32 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt im Falle der Zwangeverwaltung, wenn der Rechtsanwalt
einen anderen Betheiliglen als den Gläubiger, den Schuldner oder den Konkursverwalter
verlritl; für die Verechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen ist der Werth
der Leistungen eines Jahres, für die Berechnung des Werlh's des Gegenstandes des
Vertheilungsverfahrens ist der Werih der Einkünfte eines Jahres maßgebend.
8 35.
Für Anträge, Erklärungen und Beschwerden bei Behörden erhält der Rechts-
anwalt zwei Zehntheile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, Be-
schleunigungsgesuche, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art kann diese Ge-
bühr nur gefordert werden, falls nicht dem Rechisanwalt in der gleichen Angelegen-
heit eine andere Gebühr zusteht.
Hat der Rechtsamwalt die einem Antrage oder einer Erklärung zu Grunde
liegende Urkunde entworfen, so steht ihm eine Gebühr nur zu, wenn mit dem An-
trag oder der Erklärung eine Darlegung des Sach= und Rechioverhältnisses zu
verbindcn ist und deren Einreichung von der Partei verlangt wird. Die Gebühr