Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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belrägt fünf Zehntheile des im § 33 des Gerichtskostengesetzes im Tarif A bestimmten 
Gebührensatzes. 
9 36. 
Für Schreiben an Privatpersonen erhält der Rechtsanwalt ein Zehntheil 
der vollen Gebühr. Für Schreiben, die rechtliche Ausführungen oder sachliche Aus- 
einandersetzungen nicht enthalten, kann diese Gebühr nur gefordert werden, falls 
nicht dem Rechtsamwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht. 
Für die der Einleitung eines Prozesses vorausgehenden Mahnungen, Kündigungen 
oder Schreiben ähnlicher Art kann eine Gebühr nicht gefordert werden, wenn dem 
Rechtsanwalte die Prozeßgebühr zusteht. 
Auf Schreiben an den Auftraggeber, die eine Rathsertheilung oder ein 
Gntachten enthalten, sinden die für diese Geschäfte in den §§ 38, 42 gegebenen 
Gebührenvorschristen Anwendung. Für andere Schreiben an den Auftraggeber kann 
eine Gebühr auch dann nicht gefordert werden, wenn sie rechtliche Ausführungen 
oder sachliche Auseinandersehungen enthalten; steht jedoch dem Rechtsanwalte in der 
gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr nicht zu, so ist die im Absatz 1 bestimmte 
Gebühr zu erheben. 
6# 37. 
Für die Wahrnehmung eines Termius erhält der Rechtsanwalt drei Zehn- 
theile der vollen Gebühr. Werden in derselben Angelegenheit mehrere Termine 
wahrgenommen, so beträgt die Gebühr für den zweiten und für jeden anderen 
Termin zwei Zehntheile der vollen Gebühr. 
Der Gesammtbetrag der Gebühren in derselben Angelegenheit darf in einer 
Instanz die volle Gebühr nicht übersteigen. 
*P4é 
Ein Zehntheil der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt, falls nicht eine 
der in den §§ 35—37 bestimmten Gebühren anzusetzen ist, für die Ertheilung eines 
Rathes sowie für eine Besprechung. 
61339. 
Der Gesammtbetrag der in einer Angelegenheit nach den 88 35, 36 und 
38 zu erhebenden Gebühren darf in einer Instanz die volle Gebühr nicht übersteigen. 
* 40. 
Auf die Aufertigung des Entwurfs eines Rechtsgeschäfts und die Vermit- 
telung einer Auseinandersehung, sowie auf den Empfang, die Verwahrung und die 
Auszahlung von Geldern und Werthpapieren in #ngelegenheiten, die nicht zur 
streiligen Rechtspflege gehören, finden die in den §§ 2, 3, 5, 13 Absab 1, 15, 17, 
18 des ersten Abschnitls für die Gebühren der Notare gegebenen Vorschriften mit
	        
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