Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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der Maßgabe enisprechende Anwendung, daß, soweit die in 8 33 des Gerichtskosten- 
gesetzes bestimmte Gebühr oder Theile dieser Gebühr in Betracht kommen, die Sätze 
resp. die Theile der Gebühr nur nach Tarif 4 erhoben werden. 
er Betrag der Vergũtung kann nur insoweit abweichend durch Vertrag 
bestimmt werden, als dies für Notare nach § 28 dieses Gesehes zulässig ist. 
6 41. 
Ist für das dem Rechtsamwalte üertragene Geschäft eine Gebühr nicht 
bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der 
Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte und dieses Abschnittes zu bemessende Ge- 
bühr. Das Gleiche gilt, soweit für die begonnene oder vorbereitete Ausfuhrung 
eines vor der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vor- 
gesehen ist. 
g 42. 
Die Vorschriften der 38 2—6, 8, 10—12, 76—86, 88, 93, 9.1 der Reichs- 
gebührenordnung für Rechtsanwälte finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, 
in den Fällen der §5 32—41 entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der §§ 32—34 finden auch die Vorschriften der §§ 7, 25, 
26, 29—32, 35, 36, 48—51 derselben Reichagebührenorduung entsprechende An- 
wendung. Steht dem Rechtsanwalte in derselben Instanz eine Gebühr für den 
Antrag auf Eintragung einer Sicherungehypothek zu, so wird diese auf die in 8 
32 Absatz 1 Ziffer 1 und in § 33 Absatz 2 bestimmten Gebühren angerechnet. 
Schlußbestimmungen. 
l 43. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. Jannar 1900 in Kraft. Für 
die vor diesem Zeitpunkte ertheilten Aufträge bewendet es bei den bisherigen Be- 
stimmungen. 
8 44. 
Die Ausführung dieses Gesehes wird Unserer Landesregierung übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 18. November 1899. 
(L 8) (dcz.) Heinrich XXIl. 
(ggez) v. Dietel. 
  
Druckfehlerberichtigung. 
S. 100 der Gesetzsammlung ist der letzte Abs. von 8 4 handschriftlich als 
85 zu bezeichnen.
	        
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