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ersichtlich zu machen, daß hinter der letzten Eintragung über die volle Breite der
Seite zwei rothe Querstriche in mäßiger Entfernung von einander gezogen werden.
Die Querstriche brauchen erst dann gezogen zu werden, wenn sich in einer
der Abtheilungen eine neue Eintragung erforderlich macht, sind aber alsdann in
allen drei Abtheilungen anzubringen.
83.
Grundbuchbezirke sind die Ortschaften und Ortstheile, für welche die bis-
herigen Grund= und Hypothekenbücher eingerichtet sind. Anderungen der Grund-
buchbezirke bedürfen der Genehmigung Unserer Landesregierung.
8 4.
Amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des 8 2 Abs. 2 der Grund-
buchordnung sind die Flurbücher.
86.
Grundstũcke des Staates, der Kirchen, Pfarreien, Schulen, Hospitäler, Waisen-
häuser, Gotteskasten, der Kirchen- und Schulgemeinden, und Grundstücke, welche der
gesammten politischen Ortsgemeinde, nicht nur einer Anzahl bevorrechtigter Mitglieder
einer solchen gehören, erhalten, soweit sie noch nicht eingetragen sind, ein Grund=
buchblatt nur auf Antrag des Eigenthümers. Das Grundbuchblatt ist von Amts-
wegen anzulegen, wenn das Grundstück veräußert oder mit einem anderen Rechte
als mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll.
86.
Die Führung eines gemeinschafllichen Grundbuchblattes nach § 4 der Grund-
buchordnung findet nicht statt.
Auf Grundstücke, die nach § 156 des Gesetzes vom 27. Februar 1873,
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, auf einem
Grundbuchblatte zusammengeschrieben worden sind, findet die Vorschrift des § 6
Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung. Ist das Recht, womit
das eine oder andere der Grundstücke belastet werden soll, eine Dienstbarkeit, so“
kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Vemvoirrung nicht zu besorgen
ist. Dasselbe gilt von der Eintragung von Ablösungsrenten, die an Stelle bereits
eingetragener Reallasten zur Eintragung gelangen.
87.
Ein Grundstück soll nach § 5 der Grundbuchordnung übrigens bei Beobach-
tung der Vorschristen der §§ 78 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 26. Oktober 1899 über Vereinigung und Zuschreibung von Grund-