Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

202 
ersichtlich zu machen, daß hinter der letzten Eintragung über die volle Breite der 
Seite zwei rothe Querstriche in mäßiger Entfernung von einander gezogen werden. 
Die Querstriche brauchen erst dann gezogen zu werden, wenn sich in einer 
der Abtheilungen eine neue Eintragung erforderlich macht, sind aber alsdann in 
allen drei Abtheilungen anzubringen. 
83. 
Grundbuchbezirke sind die Ortschaften und Ortstheile, für welche die bis- 
herigen Grund= und Hypothekenbücher eingerichtet sind. Anderungen der Grund- 
buchbezirke bedürfen der Genehmigung Unserer Landesregierung. 
8 4. 
Amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des 8 2 Abs. 2 der Grund- 
buchordnung sind die Flurbücher. 
86. 
Grundstũcke des Staates, der Kirchen, Pfarreien, Schulen, Hospitäler, Waisen- 
häuser, Gotteskasten, der Kirchen- und Schulgemeinden, und Grundstücke, welche der 
gesammten politischen Ortsgemeinde, nicht nur einer Anzahl bevorrechtigter Mitglieder 
einer solchen gehören, erhalten, soweit sie noch nicht eingetragen sind, ein Grund= 
buchblatt nur auf Antrag des Eigenthümers. Das Grundbuchblatt ist von Amts- 
wegen anzulegen, wenn das Grundstück veräußert oder mit einem anderen Rechte 
als mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll. 
86. 
Die Führung eines gemeinschafllichen Grundbuchblattes nach § 4 der Grund- 
buchordnung findet nicht statt. 
Auf Grundstücke, die nach § 156 des Gesetzes vom 27. Februar 1873, 
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, auf einem 
Grundbuchblatte zusammengeschrieben worden sind, findet die Vorschrift des § 6 
Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung. Ist das Recht, womit 
das eine oder andere der Grundstücke belastet werden soll, eine Dienstbarkeit, so“ 
kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Vemvoirrung nicht zu besorgen 
ist. Dasselbe gilt von der Eintragung von Ablösungsrenten, die an Stelle bereits 
eingetragener Reallasten zur Eintragung gelangen. 
87. 
Ein Grundstück soll nach § 5 der Grundbuchordnung übrigens bei Beobach- 
tung der Vorschristen der §§ 78 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch vom 26. Oktober 1899 über Vereinigung und Zuschreibung von Grund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.