Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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stücken auch dann nicht einem anderen Grundstück als Bestandtheil zugeschrieben 
oder mit ihm vercinigt werden, wenn die Zuschreibung oder die Vereinigung wegen 
verschiedener Belastung der Grundstücke in Ansehung anderer Lasten als der in den 
cit. §8 78 ff. des obengenannten Ausführungsgesetzes das Grundbuch unübersicht- 
lich machen oder bei der Zwangsvollstreckung zu Verwickelungen führen würde. 
86. 
Die Vereinigung von Grundstücken kann durch Uebertragung des einen 
Grundstückes auf das Grundbuchblatt des anderen Grundstücks oder durch Ueber- 
tragung der Grundstücke auf ein neues Grundbuchblatt erfolgen. 
6#0. 
Wird von einem Grundstück ein Theil abgetrennt, so ist er von dem Grund- 
stück abzuschreiben und, sofern er nicht einem anderen Grundstück als Bestandtheil 
zugeschrieben oder mit ihm vereinigt oder nach § 90 Abs. 2 der Grundbuchordnung 
aus dem Grundbuch ausgeschieden wird, als selbständiges Grundstück auf einem 
neuen Grundbuchblatt einzutragen. Auf die Zuschreibung und Vereinigung finden 
die Vorschristen der §§ 7. 8 Anwendung. 
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abtrennung und des auf die Herbeiführung 
der Abtrennung gerichteten Verfahrens bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
8 10. 
Soll ein Theil eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit belastet werden, 
ohne daß der Theil abgeschrieben wird, so kann die Eintragung von der Beibringung 
einer die Lage und die Grenzen des Grundstückstheils darstellenden Zeichnung 
abhängig gemacht werden. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der 
Grundstückstheil eine besondere Nummer im Flurbuche führt. 
*l 11. 
Bei jedem Grundbuche soll sich ein Auszug aus dem Flurbuche befinden. 
Der Auszug enthält die Nummern der Flurstücke, aus denen die eingetragenen 
Grundstücke bestehen, die Namen der Eigenthümer, die Gegenstände und die Kultur- 
art, den Flächeninhalt in summarischer Angabe, die definitiven Reinerträge und 
die Steuereinheiten. 
ist den einzelnen Flurstücken die Nummer des Grundbuchblattes, auf dem 
sie eingetragen sind, an der hierfür im Auszuge offen gelassenen Stelle beizufügen 
und der Auszug durch Nachtragung der eingetretenen Aenderungen auf Grund der 
dem Grundbuchamt in tabellarischer Form oder in sonstiger Weise zugehenden Mit- 
theilungen Horgfältig fortzuführen. 
s zu der Zeit, zu welcher diese Flurbuchsauszüge sich bei dem Orund-
	        
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