Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 16. 
Schriftstücke, die eine Grundstucksabtrennung betreffen, werden in der Regel 
zu den Grundakten des Stammgrundstücks genommen. Besondere Akten sollen nur 
bei sehr umfänglichen Abtrennungen angelegt werden; Abschriften davon werden 
zu den Grundakten nicht gebracht, vielmehr ist, soweit erforderlich, auf die besonderen 
Akten zu verveisen. 
8 16. 
Die tabellarischen Anzeigen über Flurstücks- und Steuereinheitenänderungen 
werden, für jeden Ort gesondert. zu Sammelakten genommen, soweit sie nicht na 
§ 15 zu den Grundakten oder zu besonderen Akten kommen. Abschriften der An- 
zeigen sind im Uebrigen zu den Grundaklen nur zu bringen, wenn sich in Folge 
der Aenderung eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich macht. 
317. 
Soweit Abschriften von den Unterlagen einer Eintragung zu den Grund- 
akten zu bringen sind, hat ihre Anfertigung außer in den Fällen des § 16 in 
der Regel erst nach der Einschreibung zu erfolgen. 
§ 18. 
Jedem Grundaktenstück ist eine mit römischen Blattzahlen zu versehende 
Abschrift des Grundbuchblattes vorzuheften. 
Der Grundbuchführer hat für die Richtigkeit der Abschrift einzustehen. Er 
hat auch dafür zu sorgen, daß neue Eintragungen, sofern nicht deren Entwurf un- 
mittelbar zu der Abschrift gebracht wird, alsbald nach der Eintragung auf dem 
Grundbuchblatte mit allen Randbemerkungen und den angeordneten Unterstreich- 
ungen im vollen Wortlaute nachgetragen werden. 
Die Abschriften der einzelnen Eintragungen sind möglichst gedrängt an 
einander zu reihen. Der Grundbuchführer vermerkt unter Beifügung des Anfangs- 
buchstabens seines Namens am Rande der Abschrift, daß er sie mit der Urschrift 
verglichen habe (z. B. Vergl. S.). 
Für die Anlegung von Grundakten an Stelle bisher geführter General- 
protokolle findet in Ansehung der Anfertigung der dem Grundaktenstück vorzuheften- 
den Abschrift des Grundbuchblatts die Vorschrift des § 24 Abs. 3 unten entsprech- 
ende Anwendung. 
8 19. 
Neben den Grundakten hat das Grundbuchamt für die das Grundbuchwesen 
im Allgemeinen betreffenden Angelegenheiten Generalakten zu halten.
	        
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