Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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U. Einrichtung des Grundbuchblatts. 
62. 
Jedes Grundbuchblatt führt eine Nummer. 
Die Nummer eines Blattes bleibt unverändert, auch wenn eine vorhergeh- 
ende me in Folge der Schließung eines Blattes wegfällt. 
ium Blatt angelegt, so erhält es die auf die Nummer des letzten 
Blattes —— Anmmer Das Blatt hat auf der Vorderseite zu beginnen. 
6 29. 
Jedes Grundbuchblatt enthält drei Abtheilungen: 
der Sache, 
des Eigenthümers, 
2 der Lasten. 
In der ersten Abtheilung vertritt die Nummer des Blattes die Ueberschrift. 
Die zweite Abtheilung erhält das Wort „Eigenthümer“, die dritte Abtheilung das 
Wort „Lasten“ als Ueberschrist; bei den bereits angelegten Blättern werden diese 
Ueberschriften („Eigenthümer“ resp. „Lasten“") unmittelbar unter die rothen Quer- 
striche (§ 2 Abs. 2) gesetzt und von der folgenden Eintragung durch einen Quer- 
strich getrennt. 
6 30. 
In den beiden ersten Abtheilungen des Grundbuchblattes werden die Seiten 
durch senkrechte Striche in drei Spalten von ungleicher Breite getheilt. Die erste 
Spalte ist für die Nummern der Eintragungen, die mittlere, breite, für die Ein- 
tragungen, die dritte für Anmerkungen bestimmt. 
In der dritten Abtheilung tritt zu den drei Spalten eine vierte für die 
Wiedergabe von Geldsummen in Ziffern hinzu; sie findet ihren Platz vor der für 
die Anmerkungen bestimmten Spalte. Soweit eine Wiedergabe von Geldsummen 
in Ziffern nicht staltfindet, wird die Spalte mit kurzen Querstrichen ausgefüllt. 
8 31. 
Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels 
eines alle Spalten durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu 
trennen. 
Die laufenden Nummern beginnen mit Eins und werden mit arabischen 
Ziffern geschrieben. Die Querstriche sollen nicht zu stark sein. 
Die Hypothekennummern fallen weg.
	        
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