Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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( 32. 
Bezieht sich eine Eintragung auf eine in derselben Abtheilung befindliche 
frühere Eintragung, so wird die Eintragungsnummer mit er Verweisung auf 
die Nummer der früheren Eintragung versehen (3. B. sũ E 5) Neben der 
früheren Eintragung ist in der Spalte der Anmerkungen auf die spätere Eintragung 
durch ein passendes Wort unter Angabe ihrer Nummer hinzuweisen. 
6 33. 
Reicht der Raum eines Grundbuchblatts nicht mehr aus, so sind die Ein- 
tragungen je nach Bedarf für eine Abtheilung oder für alle Abtheilungen auf den 
am Schlusse jedes Bandes hierfür offen gelassenen Seiten fortzusehen. Reicht dieser 
Raum nicht aus, so erfolgt die Forisetzung in einem neuen Bande. In diesem 
Bande ist, selbst wenn das Bedürfniß der Fortsetzung zunächst nur für eine Ab- 
theilung herortritt, ein zur Fortsetzung der übrigen Abtheilungen bestimmter Raum 
unter ausgiebiger Bemessung der für jede Abtheilung vorzusehenden Seiten frei- 
zulassen; eine Ueberschreibung des Grundbuchblatts oder der noch wirksamen Ein- 
tragungen findet nur nach § 157 statt. 
ie Fortsetzung einer einzelnen Abtheilung sowic aller drei Abtheilungen 
uien 7 jedesmal auf der Vorderseile zu geschehen. 
Auf die Fortsetzung wird da, wo das Grundbucholatt oder die Abtheilung ab- 
bricht, durch die in die orir- Spalte mit rother Tinte zu schreibenden Worte: 
„Fortsezung (Band “ hingewiesen. Die Fortsezung erhält in 
rother Tinte die z eitn Blatt (Band ) Seite . gehörig.“ 
8 34. 
Jedes Grundbuch ist einschließlich des für spätere Eintragungen offen ge- 
lassenen Raumes mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Besteht das Grundbuch 
aus mehreren Bänden, so beginnt für jeden Band die Seitenzahl von vorn. 
* 35. 
Für jedes Grundbuch ist von dem Grundbuchführer ein alphabetisches Ver- 
zeichniß der eingetragenen Eigenthümer zu führen. Besteht das Grundbuch aus 
mehreren Bänden, so hat sich das Verzeichnis auf alle Bände zu erstrecken. 
MI. Eintragungen. 
636. 
In die erste Abtheilung werden eingetragen: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks seiner Gattung nach (z. S. Nitter-
	        
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