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( 32.
Bezieht sich eine Eintragung auf eine in derselben Abtheilung befindliche
frühere Eintragung, so wird die Eintragungsnummer mit er Verweisung auf
die Nummer der früheren Eintragung versehen (3. B. sũ E 5) Neben der
früheren Eintragung ist in der Spalte der Anmerkungen auf die spätere Eintragung
durch ein passendes Wort unter Angabe ihrer Nummer hinzuweisen.
6 33.
Reicht der Raum eines Grundbuchblatts nicht mehr aus, so sind die Ein-
tragungen je nach Bedarf für eine Abtheilung oder für alle Abtheilungen auf den
am Schlusse jedes Bandes hierfür offen gelassenen Seiten fortzusehen. Reicht dieser
Raum nicht aus, so erfolgt die Forisetzung in einem neuen Bande. In diesem
Bande ist, selbst wenn das Bedürfniß der Fortsetzung zunächst nur für eine Ab-
theilung herortritt, ein zur Fortsetzung der übrigen Abtheilungen bestimmter Raum
unter ausgiebiger Bemessung der für jede Abtheilung vorzusehenden Seiten frei-
zulassen; eine Ueberschreibung des Grundbuchblatts oder der noch wirksamen Ein-
tragungen findet nur nach § 157 statt.
ie Fortsetzung einer einzelnen Abtheilung sowic aller drei Abtheilungen
uien 7 jedesmal auf der Vorderseile zu geschehen.
Auf die Fortsetzung wird da, wo das Grundbucholatt oder die Abtheilung ab-
bricht, durch die in die orir- Spalte mit rother Tinte zu schreibenden Worte:
„Fortsezung (Band “ hingewiesen. Die Fortsezung erhält in
rother Tinte die z eitn Blatt (Band ) Seite . gehörig.“
8 34.
Jedes Grundbuch ist einschließlich des für spätere Eintragungen offen ge-
lassenen Raumes mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Besteht das Grundbuch
aus mehreren Bänden, so beginnt für jeden Band die Seitenzahl von vorn.
* 35.
Für jedes Grundbuch ist von dem Grundbuchführer ein alphabetisches Ver-
zeichniß der eingetragenen Eigenthümer zu führen. Besteht das Grundbuch aus
mehreren Bänden, so hat sich das Verzeichnis auf alle Bände zu erstrecken.
MI. Eintragungen.
636.
In die erste Abtheilung werden eingetragen:
1. die Bezeichnung des Grundstücks seiner Gattung nach (z. S. Nitter-