Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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In der bisherigen Eintragung wird die Nummer des Flurstücks roth unter- 
strichen und in der Spalte der Anmerkungen am Rande dieser Eintragung vermerkt: 
„Neue Flurbuchsnummer s. Nr.“ 
8 40. 
Ist ein nach 8 36 No. 5 eingetragenes Recht auf dem Blatte des belasteten 
Grundstücks verlautbart, so ist am Rande dieser Verlautbarung in der Spalte der 
Anmerkungen auf die Eintragung auf dem Blatte des berechtigten Grundstücks 
durch die Worte binzmeisen: „Eingetr. auf Bl. dieses Grd.-B. (des Grd.-Bchs. 
f ) Abth. 1 
8 41. 
Wird ein Theil eines Grundstücks abgeschrieben, so ist in der Eintragung 
soweit möglich das Grundbuchblatt anzugeben, auf das er übertragen wird. 
der bisherigen Eintragung wird die Flurbuchsnummer des Trennstücks, 
salls diche nicht blos den Theil eines Flurstücks bildet, der mit einem anderen 
Flurstück vereinigt werden soll, roth unterstrichen und es wird in allen Fällen am 
Rande dieser Eintragung in der Spalte der Anmerkungen vermerkt: „Abgetrennt 
s. No.“. Das Wort „Abgetrennt“ wird rolh unterstrichen. Geht eine Zertheilung 
voraus, so ist die Flurbuchsnummer des Trennstücks in der auf die Zertheilung 
gerichteten Eintragung roih zu unterstreichen. 
8 42. 
Wird ein Grundstück oder ein Grundstückstheil auf das Blatt eines anderen 
Grundstücks im Wege der Zuschreibung oder Vereinigung übertragen, so ist in der 
Eintragung, soweit möglich, das Blatt auzugeben, von dem das Grundstück oder 
der Grundstückstheil übertragen wird. Tritr mit der Uebertragung ein Eigenthums- 
wechsel ein, so ist zugleich der rechtliche Vorgang, auf Grund dessen die Uebertragung 
erfolgt, und auf Antrag der Erwerbspreis anzugeben. 
In der Spalte der Anmerkungen wird am Rande der ersten Eintragung 
auf die Zuschreibung oder die Vereinigung durch die Worte: „Zugeschrieben s. No.“, 
„Vereinigt s. No.“ hingewiesen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt auch für den Fall, daß Grundstücke 
oder Grundstückstheile zum Zwecke der Vereinigung auf ein neues Vlatt übertragen 
werden. 
rl3. 
Soll ein Grundstik oder ein Grundstückstheil, dessen Blatt bis dahin von 
einem anderen Grundbuchamte geführt worden ist, auf das Blatt eines Grundstücks 
oder auf ein neues Blatt übertragen werden, so ist zuvor eine beglaubigte Ab- 
schrift des bisherigen Blattes beizubringen. 
32.
	        
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