Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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ß 44. 
In die zweite Abtheilung werden eingetragen: 
1. der Eigenthümer unter Angabe des rechtlichen Vorganges, auf 
Grund dessen die Eintragung erfolgt. (Auflassung, Erbgang, Zu- 
schlag. Enteignung u. s. w); 
der Verzicht des Eigenthümers auf das Eigenthum; 
ein an dem Grundstücke bestehenden Vorkaufsrecht; 
.Bestimmungen der in 8 0 Abf. 1, 8 2044 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten vrio 
. die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung 
des Grundstücks; 
6. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des 
Eigenthümers. 
Auf Antrag des Eigenthümers ist auch der Erwerbspreis einzutragen. 
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S# 
8 45. 
Wird ein neuer Eigenthümer eingetragen, so ist der Name des bisherigen 
Eigenthümers roth zu unterstreichen. 
g 46. 
Sind Mehrere als Miteigenthümer einzutragen, so werden sie in der Ein- 
tragung unter Vorsetzung kleiner lateinischer Buchstaben unter einander aufgeführt. 
8 47. 
Die Eintragung eines Vorkaufsrechts wird in der linken Spalte durch das 
unter die Eintragungsnummer zu setzende Wort „Vorkaufsrecht“ besonders ersicht- 
lich gemacht. 
ß 48. 
In die dritte Abtheilung werden aingetragen: 
Erbbaurechte, Abbaurechte 
2. Dienstbarkeiten 
3. Reallasten 
4. * Grundschulden, Renteuschulden. 
Wird die Höhe einer für einen Ueberbau oder für einen Nothweg zu ent- 
richtenden Rente vertragsmäßig festgestellt oder wird auf eine solche Rente verzichtet, 
so ist dies gleichfalls in die dritte Ablheilung einzutragen.
	        
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