Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
n6 
(Ausgegeben am 31. August 1899. 
  
11. Regierungs= Verordnung 
vom 28. August 1899, 
betreffend Anzeigepflicht für Pestfälle. 
  
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird im Anschluß an die Regierungs- 
Verordnung vom 16. Februar 1884, betreffend Anzeigepflicht rücksichtlich gewisser 
ansteckender Krankheiten, über die Anzeigepflicht für Pestfälle Folgendes 
ergänzend verordnet 
zugleich mit der ausdrücklichen Erklärung, daß nicht etwa schon vorliegende 
bedenkliche Krankheitverscheinungen innerhalb des Deutschen Reichs, sondern lediglich 
das Gebot der Vorsichl, nachdem die Pest in Portugal aufgetreten ist, zu diesen 
Anordnungen geführt hat: 
81. 
Von jedem Erkrankungs= und Todesfalle an der Pest und von jedem 
Erkrankungsfalle, bei welchem es sich nur um den Verdacht der Pest 
handelt, ist der Ortspolizeiverwaltung, also dem Gemeindevorstande des Orts, oder 
des Domanial= oder selbständigen Gutsbezirks sofort Anzeige zu machen. 
Verpflichtet zur Anzeige sind der behandelnde Arzt, sowie jede 
sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkraukten beschäftigte 
Person, oder, Falls solche Personen nicht vorhanden sind, der Haushaltungs= 
vorstand, oder derjenige, in dessen Wohnung der Erkran kungs= oder 
Todesfall sich ereignet hat. 
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