Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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beziehen, ihre Stelle hat. Wird eine Vormerkung oder ein Widerspruch von Amts- 
wegen —e so ist dies in der Eintragung zu erwähnen. 
ormerkungen wird das Wort „Vorgemerkt“ an den Anfang der Ein- 
tuung! arisi hinter die Zeitangabe gesetzt. 
sande der Eintragung des Rechtes, auf das sich die .e oder 
der li bezieht, ist zu vermerken: „Vormerkung s. Nr. „Widerspruch 
s. Nr. 
Wird das Recht, auf dessen Einränmung der durch die Vormerkung gesicherte 
Anspruch gerichtet ist, eingetragen, so ist in der Spalte der Anmerkungen am Rande 
der Vormerkung zu vermerken: „Eingetragen s. Nr. ... 
861. 
Aenderungen des Inhalts oder des Ranges einer Eintragung, insbesondere 
Verichtigungen sowie Löschungen werden in diejenige Abtheilung gingetrngen, in 
der sich die Eintragung, die geändert oder gelöscht werden soll, befind 
olgt eine Berichtigung oder Löschung von Amtswegen, so 5 dies in der 
Eimimaung zu envähnen. 
8 62. 
Wird ein belastetes Grundstück auf das Blatt eines anderen Grundstücks 
oder auf ein neues Blatt übertragen, so sind die Belastungen des Grundstücks 
übrigens unter Berücksichligung der Vorschriften in §5 78— 83 des Ausf. Gesetzes 
zum Bürgerl. Gesetzbuch in die entsprechende Abtheilung des Blattes von Amks- 
wegen znitisertragen 
Hat nach § 48 die Eintragung einer Belastung in einer anderen Abtheilung 
als zeither zu erfolgen, so tritt an die Stelle der entsprechenden Abtheilung im 
Sinne des Abs. 1 die im § 48 bestimmte Abtheilung. 
g 63. 
Ein Grundstückstheil ist frei von den Belastungen des Grundstücks abzu- 
schreiben 
1. wenn er nach gesetzlicher Vorschrift frei von den Belastungen aus- 
cheidet, 
2. wenn die Betheiligten zugestimmt haben oder die Unschädlichkeit der 
Veräußerung durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist. 
8 64. 
Soll auf den Grundstückstheil in Folge der Einigung der Betheiligten oder 
auf Grund der Feststellung der Unschädlichkeit durch die zuständige Behörde eine
	        
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