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377.
Wenn die Vorschriften des § 8 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuch-
ordnung, die zu Gunsten des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreich Sachsen
hinsichtlich der den ordentlichen Vereinsmitgliedern gewährten, in nicht kündbaren
aber verloosbaren Pfandbriefen einer bestimmten Serie zurückzuzahlenden Darlehen
getroffen sind, zur Anwendung zu kommen haben, so ist auf Antrag bei der Ein-
tragung einer Hypothek hinter dem Geldbetrag zeinzuschalten:
„in verloosbaren Pfandbriefen von Serie (folgt die Nummer der Serie)
nach dem Nennwerthe“,
bei der Eintragung einer Abtretung dagegen das Rückzahlungsversprechen in ent-
sprechender Form zu verlautbaren.
5 78.
Die Eintragung der Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek be-
steht, sowie die Eintragung der Ueberweisung einer gepfändeten Forderung dieser
Art an Zahlungsstatt erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers. Ist für die Hypothek
ein Brief ertheilt, so findet die Vorschrift des § 76 entsprechende Anwendung.
Kann die Ueberweisung gleichzeitig mit der Pfändung eingetragen werden, so sind
beide in einer Eintragung zusammenzufassen.
Auf die Pfändung und die Ueberweisung ist in der Spalte der 1nere
neben der Eintragung der Jodermg durch die Worte: „Gepsänd et
lUeberwieien. t ..... „Gepfändet und überwiesen s. No. hinz isen.
e gilt für die Aen# einer Grundschuld oder Nen#anschul und
für deren Weberselung au Zahlungsstatt.
879.
Wird eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, ohne daß
eine Abtretung oder Ueberweisung an Zahlungsstatt vorliegt, auf einen Anderen
ungeschrieben, so ist in der Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung
der Oabuthen, Grundschuld oder Rentenschuld auf die Umschreibung durch die Worte:
„Umgeschrieben s. No.. hinzuweisen. Das Gleiche gilt für die Umschreibung
einer epothe einer Grundschuld oder giitr Rentenschuld auf den Eigenthümer.
Vorschriften des § 75 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. Das
Gleiche De von den Vorschriften des v.. wenn für die Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld ein Brief ertheilt ist.
9 80.
Machen sich auf Grund einer Zwangsversteigerung mehrere Verlautbarungen
in der dritten Abtheilung erfsorderlich, so können sie unter Vorsetzung kleiner latei-
nischer Buchstaben in einer Eintragung zusammengefaßt werden. Der Rang der
eingetragenen Rechte ist dabei ersichtlich zu machen.
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