Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

8 2. 
Aerzte haben außer bei der Ortspolizeiverwaltung auch bei dem zuständigen 
Physikus unmittelbar, eventnell telegraphisch Anzeige zu machen. 
Die ihnen hierdurch erwachsenden Kosten werden ihnen von dem Fürstlichen 
Physikus erstattet werden. 
5 3. 
Aerzte haben sich bei der Anzeige an den Gemeindevorstand (§ 1) einer 
Zählkarte nach dem Muster der Anlage zu bedienen und können mit solcher Zähl- 
— karte auch die Anzeige an den Physikus machen. 
§* 4. 
Die Ortspolizeiverwaltungen haben von jeder Anzeige, welche nicht von einem 
approbirten Arzte gemacht wird, umgehend, nüri#ch unter Benutzung einer Zähl- 
karte, oder, wenn es möglich ist, telegraphisch dem zuständigen Physikus Kenntniß zu 
geben. 
86. 
Zuwiderhandlungen qegen die in 9 1 geordnete Anzeigepflicht werden mit 
Geldstrafe von 10 bis 100 Mk. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit ent- 
sprechender Haft bestraft. 
Greiz, am 28. August 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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