232
* 140.
Ueber die Eigenthumtpuerhältuiss= sind zu vernehmen:
fz im Flurbuch aufgeführke Besitzer oder dessen Erben;
1 n der von dem im Flurbuch aufgeführten Besiter oder von
dessen Erben als Eigenthümer bezeichnet wird, oder für dessen Eigen-
thum sich sonst Anzeichen geben;
3. wer einmal Anspruch auf das Eigenthum bei dem Grundbuchamte an-
gemeldet hat.
Soll ein eingezogener öffentlicher Weg in das Grundbuch eingetragen werden,
so ist Derienige zu ermitteln und über das Eigenthum zu vernehmen, dem die
Unterhaltung des Weges oblag. War der Staat unterhaltspflichtig, so ist die
Eintragung von der Verfügung Unserer Landesregierung abhängig zu machen.
8 141.
Jedermann ist verpflichtet, dem Grundbuchamt auf Verlangen Auskunst über
die ihm bekaunten Eigenthumsverhältnisse zu ertheilen und die auf den Erwerb be-
züglichen Urkunden vorzulegen, soweit sie ihm gehören und sich in seinem Besite
befinden. Das Grundbuchamt kann den Verpflichteten zur Erfüllung dieser Ver-
pflichtung anhalten.
8 142.
Das Grundbuchamt kann Zeugen und Sachverständige nach den Vorschriften
der Civilprozeßordnung vernehmen. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder Sach-
verständigen entscheidet, unbeschadet der §§ 393, 402 der Civilprozeßordnung, das
Ermessen des Grundbuchamts.
8 143.
Das Grundbuchamt hat öffentlich bekannt zu machen, daß für das Grund-
stück ein Blatt im Grundbuch angelegt werden soll, und in der Bekanntmachung
Diejenigen, die das Eigenthum an dem Grundstück, eine Beschränkung des Eigen-
thümers in der Verfügung über das Grundstück, ein Vorkaufsrecht oder ein nicht
in einer Grunddienstbarkeit bestehendes Recht an dem Grundstück in Auspruch
nehmen, aufzufordern, ihre Rechte binnen drei Monaten und spätestens bis zur An-
legung des Blattes bei dem Grundbuchamt anzumelden, widrigenfalls sie nach der
Anlegung des Mattes den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gegen sich gelten
zu lassen haben.
Die Bekannlmachung ist an der Gerichtstafel anzuheften und einmal in dem
Amtsblatte zu veröffentlichen. Auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen
Einfluß, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel vorzeitig eutfernt wird. Die
Frist beginnt mit der letzten Einrückung.