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Lehnt der Eigenthümer die Anerkennung eines Rechtes ab, das durch öffent-
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so wird bei der Ein-
tragung des Rechtes auf seinen Antrag ein Widerspruch gegen das Recht eingetragen.
Lehnt der Eigenthümer die Anerkennung eines Rechtes ab, das ohne einen solchen
Nachweis angemeldet worden ist, so wird der Anmeldende auf den Rechtsweg verwiesen.
8 149.
Die Vorschriften der 88 147, 148 gelten auch für Verfügungsbeschränkungen
und Vorkaufsrechte.
8 150.
Rechte, die dem Eigenthümer als solchem an anderen Grundstücken zustehen,
werden nur auf Antrag eingetragen.
8 151.
Die Vernehmung der im 8 140 bezeichneten Personen sowie des Eigenthümers
im Falle des § 148 erfolgt mündlich oder schriftlich. Sie kann unterbleiben, wenn
sie unthunlich ist. Hat ein Abwesender einen Vertreter, so ist, wenn das Grund-
buchamt hiervon Kenntniß hat, dieser zu vernehmen.
Die zur Vertretung des Domanial= und Kameraleigenthums, oder die zur
Vertretung des Stiaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
berufenen Behörden oder Beamten können ihre Erklärungen schriftlich abgeben.
8 152.
Bei der Entwerfung des Grundbuchblatts ist den allgemeinen Vorschriften
nachzugehen.
Die Vorschriften des § 91 gelten auch für die zweite Abtheilung. Die
Eintragung des Eigenthümers erfolgt ohne Angabe der Erwerbsart.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn das Blatt aus
Anlaß der Veräußerung des Grundstücks angelegt wird.
8 163.
Wird für ein staatliches Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt, so hat das
Grundbuchamt alsbald nach der Anlegung zwei beglaubigte Abschriften des Blattes
an Unsere Landesregierung oder die von dieser bestimmte Behörde einzusenden.
Eine Einsendung des Entwurfes des Blattes an das Landdgericht findet
nicht mehr statt.
0 154.
Die Vorschriften der Grundbuchordnung über die Beschwerde und die weitere
Beschwerde gelten auch für das Anlegungsverfahren.