Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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lungen oder resp. Taxen, wo dergleichen noͤthig sind, die Klassifikation der Ge- 
baͤude und endlich die Anlegung und Berichtigung aller Lagerbuͤcher, den Grund- 
sätzen und Vorschriften des General-Feuersozictäts-Reglements gemäß, zu Stande 
zu bringen. 
6. 9. Es versteht sich zwar von selbst, daß jeder früher nirgends oder 
anderswo Persicherte, welcher sich sonst zur Aufnahme in die Soziett eignet, 
sich zu letzterer auch schon im Laufe des Jahres 1838. melden könnc, doch muß 
in diesem Jahre ausnahmsweise, damit die Berichtigung aller Geschdfre möglich, 
und auch noch zur Ausgleichung etwaniger Irrungen und Unvollstandigkeiten in 
den Abschätzungsverhandlungen oder bei der Klassifkation der Gebaude die ns- 
thige Frist bleibe, die Anmeldung vor dem 1. Julius geschehen. 
6. 10. Damit aber der General-Feuersozietes -Direktor nicht zu lange 
in Ungewißheit bleibe, auf welche Gebdude er seine Geschäfte zu richten habe, 
und da es augenscheinlich in so kurzer Frist unthunlich ist, alle Gebdude-Eigen- 
thümer insonderheit über ihren Willen zu befragen, und zugleich sich darüber, 
daß solchen Willenserklärungen, mit Rücksicht auf §. 13. des Feuersozietäts-Re- 
glements oder sonst nichts entgegenstehe, genügende Ueberzeugung zu verschaffen, 
so setzen Wir hiermit fest, daß, wiewohl die Theilnahme an der Feuersozietct 
ganz freiwillig seyn und bleiben soll, dennoch für das erste Jahr ihres Beste- 
hens diese Willkühr der Interessenten nicht gänzlich Statt haben, sondern jeder 
bei der bisher in dem Herzogthume Sachsen, soweit es innerhalb der Provinz 
Sachsen liegk, bestandenen und nach 8. 1. dieser erordnung mit ult. Dezember 
1838. aufhörenden Feuersozietät assozirte Besitzer rezeptionsfähiger Gebaude, als 
von selbst in die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen 
übergehend angesehen und den darnach an ihn gemachten reglememsmäßigen An- 
forderungen zu genügen verpflichtet seyn soll. 
Von dieser Pflicht kann keiner der vorerwähnten Gebaudebesitzer, es 63 
auch unter welchem Vorwande es wolle, entbunden werden. Es versteht sich 
aber von selbst, daß Jedermann, dem es fernerhin in der Feuersozietaͤt zu bleiben 
nicht ansteht, mit ultimo Dezember 1839. oder späterhin mit jedem reglements- 
mäßigen Austrittstermine wieder austreten kann, nur muß dann der Austritt 
nach weiterer Dorschrift des Feuersozietäts-Reglements vom heutigen Tage ge- 
bübrend vnachgesacht, und nach dessen Grundsätzen geprüft und weiter verhan- 
elt werden. 
. 11. Der Uebergang geschieht, ohne eine Erhöhung der Wersicherung, 
wenn sie verlangt oder gehörig begründet wird, auszuschliehen, soweit solches 
nach den beizubringenden Abschätzungsverhandlungen zulässig ist, mit der bisheri- 
gen Persicherungs= oder mit der zundchst zuldssigen, in beiden Fällen durch Zehn 
theilbaren Summe. Findet in einzelnen Fallen die Berichtigung alles dessen, 
was zur Feststellung des Werths und der Versicherungssumme gehört, solche 
Hiderniss, daß es nicht mehr möglich ist, diesen Mangel noch im Laufe der 
eschafte des Jahres 1838. zu ergänzen, so wird die Zulcfssigkeit der bieherigen 
er-
	        
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