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Er hat insbesondere die Eintragungen in das Register und die erforderlichen
Bekanntmachungen zu verfügen, sowie die im § 69 des Bürgerlichen Gesetzouchs,
im § 34 der Grundbuchordnung und im § 162 des Neichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enwähnten Bescheinigungen und Zeug-
nisse auszustellen.
Die Eintragung ist von dem Nichter auch dann anzuordnen, wenn sic von
dem Beschwerdegericht oder gemäß 8 143 des Reichsgesehes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.
Art. 4.
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit-
zutheilen.
Art. 5.
Der Gerichtsschreiber hat die Eintragung in das Register zu bewirken und
die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.
Art. 6.
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben; in dem
Register darf nichts radirt oder sonst unleserlich gemacht werden.
Art. 7.
Eine Eintragung, die durch eine späterc — ihre Bedeutung ver-
loren hat (Bestimmungen des Bundesraths § 5, Abs. 1, Saß 2) ist nicht zu durch-
streichen, sondern nach Masgabe der Anordnung des Richters roth zu unterstreichen.
In die Abschriften aus den Registern sind die roth unterstrichenen Ein-
tragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen an-
gemessen ist.
Art. 8.
Berichtigungen von Schreibfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtgeiten
die in einer Eintragung vorkommen (Bestimmungen des Bundesraths § 5, Abs. 2),
sind in der Spalte „Bemerkungen“ vom Richter zu unterschreiben. Die Berichtigung
des Vereinsregisters ist dem Vorstande, den Liquidatoren oder dem Konkursverwalter
des Vereins, die Berichtigung des Güterrechtsregisters den Ehegatten bekannt zu
machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung
einen offenbar unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
Art. 9.
In dem Vermerk über die Eintragung, den der Gerichtsschreiber in die
Registerakten aufzunehmen hat (Bundesrathsbestimmungen § 4, Abs. 2), ist der Tag
anzugeben, an welchem die Eintragung erfolgt ist.