287
Art. 10.
Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung einer Eintragung ist zu ver-
anlassen, sobald die Eintragung erfolgt ist.
Art. 11.
Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Bekannt-
machungen m Bcdmät zu nehmen
mehrere Betanemimachugen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind
sie rs imsammenzufa en.
ezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen.
neberstülfin Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschriften des Registers,
die Unterschrift des Registerführers (Bestimmungen des Bundesraths § 3, Satz 2),
die Verfügung. durch welche die Eintragung angeorduct ist, die Geschäftsnummer.
sowie etwaige bei der Eintragung erfolgte Verweisungen auf andere Stellen des
Registers oder auf Aktenstellen (Bestimmungen des Bundesraths § 4, Satz 1) sind
nicht zu veröffentlichen.
Die Bekanntmachung ist nur einmal zu bewirken; ihr Wortlaut ist vor
der Absendung an das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt dem
Richter zur Genchmigung vorzulegen. Weicht der Inhalt der Bekanntmachung von
dem der Eintragung ab (Bürgerliches Gesebuch § 1562, Abs. 2), so hat der Nichter
den Inhalt der Bekanntmachung wörllich anzugeben.
Art. 12.
Die in den §§ 159, 161 ej. 130 des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebene Bekanntmachung der Eintragung an
den Antragsteller, sowie an den Ehegatien des Antragstellers hat, soweit thunlich,
unter Benutzung von Formularen zu erfolgen; die Ausfüllung der Formularc ist
in der Regel von dem Gerichtsschreiber zu bewirken.
Soweit nach den bestehenden Vorschriften die Zusendung durch die Post zu
bewirken ist, sollen zu den Bekanntmachungen, die eine Eintragung in das Vereins-
register betreffen, in der Regel Postkarten verwendet werden. Zu Bekanntmachungen,
die eine Eintragung in das Güterrechtsregister betreffen, sollen Postkarten nicht
venvendet weleen.
ft Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in
den Atteme bei der gerichtlichen Versügung zu vermerken, wem die Bekanntmachung
zur Beförderung übergeben und wann die Uebergabe erfolgt ist
Art. 13.
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register
eingerichteten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber ob.
42