Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 6. 
Aenderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter 
einer neuen laufenden Nummer in derjenigen Spalte des Registers einzutragen. in 
welcher sich die zu ändernde oder zu löschende Eintragung befindet. Eine Eintragung, 
die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist roth zu unter- 
steichen oder in einer ihre Leserlichkeit nicht beeinträchtigenden Weise zu durch- 
treichen. 
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung 
vorkommen, sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ zu be- 
richtigen. 
86. 
Die Register sind mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. 
87. 
Der Gebrauch der Formulare wird durch die beiden mit Eintragungen ver- 
M sehenen Muster erläutert. 
U. Vereinsregister. 
86. 
Für die einen Verein betreffenden Eintragungen sind zwei gegenübersteheude 
Seiten des Vereinsregisters zu verwenden. 
809. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung, in der 
zweiten Spalte sind neben dem Namen und dem Sitze des Vereins die darauf sich 
bezichenden Aenderungen (zu vergl. 9§ 57. 64, 71 des Bürgerlichen Gesetbuchs) 
zu vermerken. 
In der dritten Spalte sind einzutragen: 
der Tag der Errichtung der Satung; 
solche Bestimmungen der Sabung, die den Umfang der Vertretungsmacht 
des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes 
und der Liquidatoren abweichend von den Vorschriften des § 28 Abs. 
1 und des § 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. 
§ 64. § 76 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
serner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sofern die Aenderung 
eine der vorbezeichucten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls 
aber nur eine allgemeine Bezeichnung des smm der Aenderung 
(zu vergl. 8 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
In der vierten Spalte sind die Mitglieder des standes nach Familien-
	        
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