Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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offenkundig, daß sich am Wohnorte des Ehemannes mehrere Personen mit gleichem 
Vornamen und Familiennamen un von gleichem Berufe befinden, so ist die Be- 
zeichnung des Mannes durch die Angabe der Zeit und des Ortes seiner Geburt 
oder durch die Angabe seiner Eltern oder in sonstiger Weise zu ergänzen. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung zu ver- 
merken. 
In der zweiten Spalte sind einzutragen: 
die Beschränkung oder Ausschließung des der Fran nach § 1357 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Rechtes sowie die Aufhebung einer 
solchen Beschränkung oder Ausschließung; 
die Ausschließung oder Aenderung der Verwaltung und Nuhnießung des 
Mannes sowie die Aufhebung oder Aeuderung einer in dem Güter- 
rechtsregister —— Regelung der güterrcchtichen Berbällise= 
(zu vergl. §# 1371, 1431, 1435, 1441, 1470, 1526, 1545, 154 
1549, 1587 des Falgealiten Gesethbuchs; Art. 16 4 EW 
Emsuhmmgsgesehetg ; 
der Einspruch des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Er- 
wrcbegeschefte der Frau oder der Widerruf seiner Einwilligung sowie 
die Zurücknahme des Ginshruc oder des Bidens Gu vergl. 88 1405 
1452, § 1519 Abs. 2, 5 Abs. 2, § 1549 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs; Art. 16, 16 45 ., I des W’)’7 Einführungsge- 
sehes). 
Bei der Eintragung von Vorbehaltsgut kann zur näheren Bezeichnung 
der einzelnen dazu gehörenden Gegenstände auf ein bei den Registerakten 
befindliches Verzeichniß Bezug genommen werden. 
Die dritte * dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Ein- 
tragungen (zu vergl. § 9 Absl. 5). 
Erfolgt eine Eintragung im Register eines anderen als des für den Wohn= 
sit des Mannes zuständigen Gerichts, weil einer der Ehegatten im Bedirke des 
anderen Gerichts ein Handelsgewerbe oder ein sonstiges Gewerbe betreiht (vergl. 
Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesebbuch, Art. 36 Nr I des Ein- 
führungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetbuche), so ist bei der Eiern dieser 
Grund in der dritten Spalte zu vermerken. 
8 14. 
Die Ertheilung der beglaubigten Abschrift einer Eintragung zum Zwecke 
der Wiederholung der Eintragung in dem Register win anderen Bezirkes nach 
Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes des Mannes (§ 1561 Abs. 3 Nr. 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist in der dritten Spalte zu vermerken.
	        
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