Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
A 15 
  
(Ausgegeben am 23. Dezember 1899.) 
27. Regierungs-Verordnung 
vom 9. Dezember 1899, 
betr. die Führung des Handelsregisters. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des in 8 37 
des Gesetze5 vom 27. Oktober 1899 gemachten Vorbehalts hinsichtlich der Führung 
der Handelsregister verordnet was folgt: 
I. Allgemeines. 
81. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, sowie die zur 
Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen sind, wenn sie persönlich bei 
Gericht bewirkt werden, in der Regel von dem Gerichtsfchreiber des Registergerichts 
zu Protokoll zu nehmen. Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn 
bei dem Gerichtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhälknisse erforderliche Rechts- 
kenntniß nicht zu erwarten ist. 
82. 
Die Verfügung auf die Anmeldungen zur Eintragung und auf alle das 
Register betressenden Gesuche und Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere 
die Eintragungen in das Register und die erforderlichen Bekanntmachungen zu ber- 
sügen, sowie die im § 9. Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs und im 6# der Grund- 
buchordnung erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse auszustelle 
Die Eintragung ist von dem Richter auch dann anndn, wenn sie von 
dem Beschwerdegericht oder gemäß § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist. 
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