Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
A 15
(Ausgegeben am 23. Dezember 1899.)
27. Regierungs-Verordnung
vom 9. Dezember 1899,
betr. die Führung des Handelsregisters.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des in 8 37
des Gesetze5 vom 27. Oktober 1899 gemachten Vorbehalts hinsichtlich der Führung
der Handelsregister verordnet was folgt:
I. Allgemeines.
81.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, sowie die zur
Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen sind, wenn sie persönlich bei
Gericht bewirkt werden, in der Regel von dem Gerichtsfchreiber des Registergerichts
zu Protokoll zu nehmen. Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn
bei dem Gerichtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhälknisse erforderliche Rechts-
kenntniß nicht zu erwarten ist.
82.
Die Verfügung auf die Anmeldungen zur Eintragung und auf alle das
Register betressenden Gesuche und Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere
die Eintragungen in das Register und die erforderlichen Bekanntmachungen zu ber-
sügen, sowie die im § 9. Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs und im 6# der Grund-
buchordnung erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse auszustelle
Die Eintragung ist von dem Richter auch dann anndn, wenn sie von
dem Beschwerdegericht oder gemäß § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.
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