Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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83. 
Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, daß die geseglih vorgeschriebenen 
Eintragungen in das Register erfolgen. Zu diesem Zweck und zur Vermmeidung 
unzulässiger Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen gemäß § 1 des Gesetzes 
vom 4. November 16899, betr. die Ausführung des Handelsgesetzbuchs, zu verfahren. 
5 4. 
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit- 
zutheilen. 
5 5. 
Die Eintragungsverfügung hat den Wortlaut der Eintragung festzustellen; 
der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist insoweit anzugeben, als ihr In- 
halt von dem der Eintragung verschieden ist. 
86. 
Der Gerichtsschreiber hat die Eintragung in das Register zu bewirken und 
die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen. 
8 7. 
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register 
eingereichten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber 
Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, 5o, sind die Vorschriften des 
§s 49 al. 3 cj. K 57 des Gesetzes vom 27. Oktober 1899 zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. 
86. 
Der Gerichtsschreiber hat das Register sowie die zum Register eingereichten 
Schriftstücke während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen zur 
Einsicht vorzulegen, ohne daß es einer richterlichen Anordnung bedarf. 
19. 
Die Registerakten werden für jede Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf 
Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie für jede nach 8§ 33, 36 des 
Handelsgesehbuchs in das Handeleregister eingetragene iuristische Person gesondert 
geführt. 
Die Akten erhalten als Aufschrift: den Namen des Registergerichts, die Be- 
zeichnung der Firma und die Nummer des Registerblattes.
	        
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