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83.
Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, daß die geseglih vorgeschriebenen
Eintragungen in das Register erfolgen. Zu diesem Zweck und zur Vermmeidung
unzulässiger Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen gemäß § 1 des Gesetzes
vom 4. November 16899, betr. die Ausführung des Handelsgesetzbuchs, zu verfahren.
5 4.
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit-
zutheilen.
5 5.
Die Eintragungsverfügung hat den Wortlaut der Eintragung festzustellen;
der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist insoweit anzugeben, als ihr In-
halt von dem der Eintragung verschieden ist.
86.
Der Gerichtsschreiber hat die Eintragung in das Register zu bewirken und
die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.
8 7.
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register
eingereichten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber
Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, 5o, sind die Vorschriften des
§s 49 al. 3 cj. K 57 des Gesetzes vom 27. Oktober 1899 zur Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten.
86.
Der Gerichtsschreiber hat das Register sowie die zum Register eingereichten
Schriftstücke während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen zur
Einsicht vorzulegen, ohne daß es einer richterlichen Anordnung bedarf.
19.
Die Registerakten werden für jede Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie für jede nach 8§ 33, 36 des
Handelsgesehbuchs in das Handeleregister eingetragene iuristische Person gesondert
geführt.
Die Akten erhalten als Aufschrift: den Namen des Registergerichts, die Be-
zeichnung der Firma und die Nummer des Registerblattes.