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dieses Gesetz außer Kraft geseht werden, treten an deren Stelle die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesehzes.
Staatlich anerkannte allgemeine Feiertage.
5 3.
Die Bestimmung der staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage erfolgt im
Verordnungswege.
Volljährigkeitserklärung.
84.
Die Volljährigkeitserklärung steht Unserer Landesregierung zu.
Namensänderung.
8 5.
Zur Änderung des Familiennamens oder eines im Geburtsregister eingetragenen
Vornamens ist die Genchmigung des Landesherrn erforderlich.
Als Anderung eines Namens ist auch die Beifügung eines weiteren Namens
oder uin sonstigen Zusatzes zum Namen auzusehen.
Auf beabsichtigte Anderungen des Namens bezügliche Gesuche sind an Unsere
Landetreglelnn zu richten.
Genehmigte Namensänderungen sind im Amts= und Verordnungsblatt öffent-
lich bekannt zu machen und dem Standesamt, rücksichtlich der vor Einführung der
Standesregister Geborenen aber dem Pfarramte behufs Eintragung am Rand des
in Frage kommenden Geburtseintrags mitzutheilen.
Juristische Personen.
1. Vereine.
F. 6.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs steht dem Landesherrn, die Genehmigung der Anderung der
Saßung eines Vereins nach § 33 al. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht Unserer
Landesregierung zu.
Die Verleihung tritt mit der Bekanntmachung in der Gesetzsammlung, die
— mit der Bekanntmachung an den Vorstand des Vereins in Wirk-
samkeit.
87.
Eine Religionsgemeinschaft oder eine geistliche Gesellschaft erlangt die Rechts-
fähigkeit nur durch Landesherrliche Verleihung. Die Verleihung tritt mit der Be-
kanntmuchung durch die Gesetzsammlung in Wirksamkeit.