Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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die Eintragung der darauf gerichteten Beschlüsse gesetzlich vorgeschrieben 
ist, auch diese einzutragen. 
In Spalte 5 sind bei Aktiengesellschaften und juristischen Personen die 
Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, bei Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und deren Stellvertreter mit 
Namen, Vornamen, Stand und Wohnort einzutragen. Ebendort und in 
gleicher Weise sind die Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche ein- 
zutragen. 
Die Spalte 6 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Ein- 
tragungen; Name, Vorname und Wohnort der Prokuristen sind anzu- 
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geben. 
In Spalte 7 sind einzutragen: 
die Art der eingetragenen Gesellschaft oder juristischen Person; 
der Tag der Feststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; 
die besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung 
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Unternehmens; 
die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, welche die 
Befugniß der Mitglieder des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesell- 
sasor-. der Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der 
o gcbehnihha n oder juristischen Person abweichend von den geseylichen Vor- 
riften re 
die bei der enunn der Liquidatoren über ihre Vertretungsbefugniß 
getroffenen Bestimmungen, soweit diese von den gesetzlichen Vorschriften 
oder von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung 
abweichen; 
jede Meuderung in den Personen des Vorstandes, der persönlich haftenden 
Gesellschafter, der Geschäftsführer oder Liquidatoren, sowie jede Aenderung 
oder Beendigung der Vertretungsbefugniß einer dieser Personen, bei Aktien- 
gelilshaften auferten die von dem Aufsichtsrath auf Grund des § 232, 
des Hamoelgesehuche getroffenen Anordnungen; 
9 * des Gesellf schaftsvertrages oder der Sabung, soweit 
sie nicht die in den Spalten 2 bis 4 eingetragenen Angaben betrifft. 
Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die einzutragen- 
den Angaben betrifft. eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der 
Aenderung; dabei ist in der Spalte „Bemerkungen“ auf die bei dem 
Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Registerakten, wo 
die Urkunden sich befinden, zu verweisen. 
In Spalte 8 sind einzutragen: 
die Auflösung; 
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkurses sowie die 
Anfhebung des Eröffnungsbeschlusses; 
die Fortsezung der Gesellschaft; 
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