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die Beschlũsse über den Ausschluß der Liquidation in den Fällen der 88
304, 306 des Handelsgesetzbuchs;
die Nichtigkeit der Gesellschaft;
das Erlöschen der Firma.
8. Die Verwendung der Spalten 9 und 10 richtet sich nach den W. Voccheifen
über die Benutung der Spalien 7 und 8 der Abtheilung A.
5 31.
Urtheile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der, ran
versammlung rechtskräftig für nichtig erklärk ist, sowie die gemäß 8 144, Abs. 2 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte
L#schung eines Beschlusses sind mittelst eines Vermerkes, der den Beschluß als nichti
bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registers einzutragen, in welche der beschu
eingetragen war. E
Soll eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine
Hesellchaft mit besorhne Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist in der nach
2, 9 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
Aalis. ulGlt ergehenden Benachrichtigung, sofern der Mangel bis zur
Lyschung geheilt werden kann, auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.
Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerks, der die Gesellschaft
als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges
Urtheil für nichtig erklärt ist.
6 33.
Bei dem Uebergang einer in Abtheilung B eingetragenen Firma auf einen
Einzelkaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person ist die Finna
an der bisherigen Stelle im Register zu löschen und unter einer anderen Nummer
an einer neuen Stelle — und zwar im Falle des Ueberganges auf einen Einzel-
kaufmann, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in #-
theilung A — einzutragen; dabei ist an jeder der beiden Stellen in der Spalte
„Bemerkungen“ auf die andere Stelle zu verweisen.
W. Uebergangs-= und Schtweftinmunyn.
Fur die Firmen, welche vor de Jnmuar 1900 eingetragen sind, werden
bie bisherigen Register bis auf Weiteres fortgeführt. Neue Eintraguugen bei diesen
irmen erhalten, wenn sie in den bisherigen Registern erfolgen, an der nach den
bisherigen Vorschriflen dafür bestimmten Stelle ihren Platz.
z 36.
Auf eine allmähliche Uebertragung der vor dem 1. Januar 1900 einge-