314
28. Regierungs-Verordnung
vom 11. Dezember 1899,
betr. die Führung des Genossenschaftsregisters.
Mit Soronissimi Höchster Genehmigung wird in Ergänzung der vom Bundes-
rath beschlossenen, vom Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 1. Juli 1899
(Reichsgesetzblatt S. 347) veröffentlichten Bestimmungen über die Führung des Ge-
3 verordnet, was folgt:
Art. 1.
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei uuer Fährung
des Genosenschafteregisters bestimnen 6 nach den Vorschriften der
*.
12 Abs. 4, des § 13 der g#rheennnekol. 50
9. *— 1899. S 5* r& M des Handelsregisters.
Diese Vorschriften finden auch auf die Führung der Liste der Genossen ent-
sprechende
Anwendung.
Art. 2
Das Genossenschaftsregister wird nuch dem nachstehend abgedruckten Formular
rt.
geführt.
Als Blatt (8 12. Abs. 2 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) gelten
zwei gegenüberstehende Seiten des Registers.
Auf die Führung finden die §§ 16—19, 20 Abs. 2 und die 889 21, 23.
26 der Regierungsverordnung vom 9. Dezember 1899, betr. die Führung des
Handelsregisters entsprechende Anwendung.
1.
·
Art. 3.
In Spalte 1 ist zunächst die laufende Nummer der Genossenschaft und
sodann mit kleineren Zisfern die laufende Nummer der die Genossenschaft
betreffenden Eintragungen anzugeben. Bei der Eintragung der Genossen-
schaft sind die beiden Nummern durch einen wagerechten Strich von ein-
ander zu trennen. Reichen die zwei gegenüberstehenden Seiten des Registers
für die eine Genossenschaft betreffenden Eintragungen nicht aus, so ist bei
jeder ersten Eintragung auf den folgenden Seiten die laufende Nummer
der Genossenschaft in derselben Weise wie bei der Eintragung der Ge-
nossenschaft anzugeben, jedoch in Klammern einzuschliesßen.
A. In Spalte 2 sind die Firma (einschließlich der voll auszuschreibenden
zusählichen Vezeichnung über die Art der Haftung), der Sit der Genossen-
schaft und die darauf sich beziehenden Aenderungen einzutragen. Eben-
dort finden die Vermerke über die Zweigniederlassungen, sowie die