Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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28. Regierungs-Verordnung 
vom 11. Dezember 1899, 
betr. die Führung des Genossenschaftsregisters. 
Mit Soronissimi Höchster Genehmigung wird in Ergänzung der vom Bundes- 
rath beschlossenen, vom Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 1. Juli 1899 
(Reichsgesetzblatt S. 347) veröffentlichten Bestimmungen über die Führung des Ge- 
3 verordnet, was folgt: 
Art. 1. 
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei uuer Fährung 
des Genosenschafteregisters bestimnen 6 nach den Vorschriften der 
*. 
12 Abs. 4, des § 13 der g#rheennnekol. 50 
9. *— 1899. S 5* r& M des Handelsregisters. 
Diese Vorschriften finden auch auf die Führung der Liste der Genossen ent- 
sprechende 
Anwendung. 
Art. 2 
Das Genossenschaftsregister wird nuch dem nachstehend abgedruckten Formular 
rt. 
geführt. 
Als Blatt (8 12. Abs. 2 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) gelten 
zwei gegenüberstehende Seiten des Registers. 
Auf die Führung finden die §§ 16—19, 20 Abs. 2 und die 889 21, 23. 
26 der Regierungsverordnung vom 9. Dezember 1899, betr. die Führung des 
Handelsregisters entsprechende Anwendung. 
1. 
· 
Art. 3. 
In Spalte 1 ist zunächst die laufende Nummer der Genossenschaft und 
sodann mit kleineren Zisfern die laufende Nummer der die Genossenschaft 
betreffenden Eintragungen anzugeben. Bei der Eintragung der Genossen- 
schaft sind die beiden Nummern durch einen wagerechten Strich von ein- 
ander zu trennen. Reichen die zwei gegenüberstehenden Seiten des Registers 
für die eine Genossenschaft betreffenden Eintragungen nicht aus, so ist bei 
jeder ersten Eintragung auf den folgenden Seiten die laufende Nummer 
der Genossenschaft in derselben Weise wie bei der Eintragung der Ge- 
nossenschaft anzugeben, jedoch in Klammern einzuschliesßen. 
A. In Spalte 2 sind die Firma (einschließlich der voll auszuschreibenden 
zusählichen Vezeichnung über die Art der Haftung), der Sit der Genossen- 
schaft und die darauf sich beziehenden Aenderungen einzutragen. Eben- 
dort finden die Vermerke über die Zweigniederlassungen, sowie die
	        
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