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Vermerke über das Vorhandensein einer Hauptniederlassung (8 19 der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) ihren Plag.
In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die daraufsich
beziehenden Aenderungen anzugeben.
In Spalte 4, die nur bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht
zur Ausfüllung kommen kann, sind die Höhe der Haftsumme und im
Falle des § 134 des Genossenschaftsgesetzes die höchste Zahl der Geschäfts-
antheile aufzunehmen, mit welchen ein Genosse sich betheiligen kann. Eine
Erhöhung oder Herabsetzung der Haftsumme ist gleichfalls hier einzutragen.
In Spalte 5 sind die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter
unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts
einzutragen. Ebendort und in gleicher Weise sind die Liquidatoren unter
der Bezeichnung als solche einzutragen.
In Spalte 6 sind einzutragen:
das Datum des Statuts;
Die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen. sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben
aufzunehmen sind;
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit
beschränkt ist;
. das Geschchtzzah, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem
Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer,
als auf ein Jahr, bemessen ist;
die etwaige Bestimmung des Statuts über die Form, in welcher der Vor-
stand seine Willenserklärung kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet,
sowie die bei der Bestellung von Liquidatoren getroffene Bestimmung über
die Form der Willenserklärung und die Zeichnung (§ 20, Abs. 3 der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1899), desgleichen etwaige Menderungen
dieser Bestimmungen;
jede Aenderung in den Personen des Vorstandes oder der Liquidatoren,
sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes oder der
Liquidatoren.
Ferner ist in Spalte 6 einzutragen jede Aenderung des Statuts
(§§ 16, 17 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1809), soweit sie nicht die
in den Spalten 2 bis 4 eingenagenen, Angaben betrifft.
Jeder Eintragung in Spalte 6 ist d erjenige kleine lateinische Buchstabe vor-
anzustellen, mit dem vorstehend sowie in der Ueberschrift der Spalte der
Gegenstand bezeichnet ist, auf den die Aenderung sich bezieht.
In Spalte 7 sind einzutragen:
die Auflösung;
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkursverfahrens, sowie
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
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