Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Vermerke über das Vorhandensein einer Hauptniederlassung (8 19 der 
Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) ihren Plag. 
In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die daraufsich 
beziehenden Aenderungen anzugeben. 
In Spalte 4, die nur bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht 
zur Ausfüllung kommen kann, sind die Höhe der Haftsumme und im 
Falle des § 134 des Genossenschaftsgesetzes die höchste Zahl der Geschäfts- 
antheile aufzunehmen, mit welchen ein Genosse sich betheiligen kann. Eine 
Erhöhung oder Herabsetzung der Haftsumme ist gleichfalls hier einzutragen. 
In Spalte 5 sind die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter 
unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts 
einzutragen. Ebendort und in gleicher Weise sind die Liquidatoren unter 
der Bezeichnung als solche einzutragen. 
In Spalte 6 sind einzutragen: 
das Datum des Statuts; 
Die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen. sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind; 
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt ist; 
. das Geschchtzzah, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem 
Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, 
als auf ein Jahr, bemessen ist; 
die etwaige Bestimmung des Statuts über die Form, in welcher der Vor- 
stand seine Willenserklärung kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet, 
sowie die bei der Bestellung von Liquidatoren getroffene Bestimmung über 
die Form der Willenserklärung und die Zeichnung (§ 20, Abs. 3 der 
Bekanntmachung vom 1. Juli 1899), desgleichen etwaige Menderungen 
dieser Bestimmungen; 
jede Aenderung in den Personen des Vorstandes oder der Liquidatoren, 
sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes oder der 
Liquidatoren. 
Ferner ist in Spalte 6 einzutragen jede Aenderung des Statuts 
(§§ 16, 17 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1809), soweit sie nicht die 
in den Spalten 2 bis 4 eingenagenen, Angaben betrifft. 
Jeder Eintragung in Spalte 6 ist d erjenige kleine lateinische Buchstabe vor- 
anzustellen, mit dem vorstehend sowie in der Ueberschrift der Spalte der 
Gegenstand bezeichnet ist, auf den die Aenderung sich bezieht. 
In Spalte 7 sind einzutragen: 
die Auflösung; 
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkursverfahrens, sowie 
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 
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