Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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die Fortsetzung der Genossenschaft; 
die Nichtigkeit der Genossenschaft; 
8. Die Spalte 8 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten, 
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des 
Gerichtsschreibers bestimmt (§ 14 der Bekanntmachung vom I. Juli 1899). 
9. Die Spalte 9 dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen. 
Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalte gleich- 
zeitig eine Eintragung erfolgt, das Datum und die Unterschrift des Ge- 
richtsschreibers beizufügen. 
10. So ll gein Beschluß der Generalversammlung 1½5 nichtig geläscht werden 
(5 23 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899), soe erfolgt die Eintragung 
des den Beschluß als nichtig bezeichnenden Vermerks in derselben Spalte, 
in der der Beschluß eingetragen ist. 
Art. 4. 
Von der Bestimmung der Blätter für die Bekanntmachungen aus dem Ge- 
nossenschafteregister (§ 5 der Bekanutmachung vom 1. Juli 1899) ist der Kanzlei 
rstlicher L#iletreglerung in der im § 10 der Aienarebln vom 9. 
Dezember 1899 bezeichneten Weise Mittheilung zu machen. 
Art. 5. 
Bei der Fassung der t Belanntmachung sind die in 8 12, Abs. 1 bis 3 der 
1899, betreffend die Führung des Handelsregisters. 
gegebenen Anweisungen zu brachten. 
Art. 6. 
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde zu meheren undesstaaten und danach 
zu den Bezirken verschiedener Registergerichte (§ 3, Abs. 2 des Genossenschaftsge- 
setzes), so hat jedes Registergericht die Firmen der an dem Orte oder in der Ge- 
meinde bestehenden eingetragenen Genossenschaften, soweit dies noch nicht geschehen ist, 
den anderen betheiligten Registergerichten mitzutheilen und diese von jeder entsprechen- 
den neuen Eintragung, sowie von jeder Aenderung und Löschung der Genossenschaften 
unverzüglich zu benachrichtigen. 
Art. 7. 
Für die Genossenschaften, welche vor dem 1. Januar 1900 eingetragen sind, 
werden die bisherigen Register bis auf Weiteres fortgeführt. Neue Eintragungen 
bei diesen Genossenschaften erhalten, wenn sie in den bisherigen Registern erfolgen, 
an der nach den bisherigen Vorschriften dafür bestimmten Stelle ihren Platz.
	        
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