Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

83. 
Verzicht des Finders auf den Eigenthumserwerb. 
Der Gemeindevorstand hat bei der Ablieferung der Sache oder des Erlöses 
an ihn den Finder darüber zu hören, ob er auf das Recht zum Erwerbe des 
Eigenthums verzichtet. 
r Verzicht des Finders ist von dem Gemeindevorstand auch dann ent- 
gegenzunehmen, wenn er nicht bei der Ablieferung der Sache oder des Erlöses er- 
klärt wird. 
m 
Versteigerung von Seiten des Gemeindevorstands. 
Der Gemeindevorstand hat die an ihn abgelieferte Sache öffentlich verstei- 
ern zu lassen, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung 
mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. 
8 5. 
Abgabe an die Polizeibehörde des Fundorts. 
Ist der nach den 3§ 1 bis 4 mit dem Funde befaßte Gemeindevorstand 
nicht selbst die Polizeibehörde des Fundorts, so hat er dieser die Anzeigen und die 
S#irue des Finders mitzutheilen und die Sache oder den Erlös zu übersenden. 
In den Fällen des § 4 ist der Erlös zu übersenden. Die Uebersendung 
der Sache unterbleibt, wenn sie mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. 
Die weitere Bearbeitung der Fundsache liegt der Polizcibehörde des Fund- 
orts ob. 
6. 
Verzeichniß der Funde. 
Die Gemeindevorstände haben über die Funde, die nach dem Inhalte der 
Anzeigen innerhalb ihres Bezirks gemacht sind, ein Verzeichniß nach dem anliegen- 
den Muster zu führen 
E mündlice Erklärungen der Betheiligten sind schriftliche Vermerke auf- 
zunchnen. 
lle auf einen Fund bezüglichen Schriftstücke sind mit der Nummer des 
naechn zu versehen und nach der Nummerfolge gcordnet aufzubewahren. 
Die verwahrten Sachen und Erlöse sind gleichfalls mit der Nummer des 
Verzeichnisses zu versehen. 
§5 7. 
denmasmac des Fundes. Ermittelung der Empfangbberechtigten. 
i den Gegenstand des Fundes bezeichnender Auszug aus dem Verzeichniß 
ist durch en Aushang an der Amtsstelle und bei werthvolleren Gegenständen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.