Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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außerdem in einer den Umständen entsprechenden Weise Uffentlich bekannt zu machen. 
Erfolgt die Bekanntmachung durch Einrückung in öffentliche Blätter, so ist das 
Amts= und Verordnungsblatt zu benützen. 
Geben die Merkmale der Sache oder die Umstände des Fundes einen An- 
halt für die Ermittelung eines Empfangsberechtigten, so hat sich der Gemeindevor- 
stand die Ermittelung auch auf anderem Wege angelegen sein zu lassen. 
868. 
Anmeldung von Rechten. 
Die Gemeindevorstände haben die Anmeldung von Rechten an Sachen, die 
nach der Angabe des Anmeldenden innerhalb ihres Bezirks verloren gegangen sind, 
entgegenzunehmen und dem Anmeldenden über den Verbleib der Sache, den Finder 
und die von diesem etwa angemeldeten Ansprüche, sowie über die etwaigen Auf- 
wendungen der Polizeibehörde Auskunft zu ertheilen, ihn auch zu belehren, daß, wenn 
die Sache nicht mehr als drei Mark werth ist, die Anmeldung bei dem Gemeinde- 
vorstand dem Erwerbe des Eigenthums durch den Finder nicht entgegensteht. 
62. 
Herausgabe der Sache oder des Erlöses. 
Für die Herausgabe der in der Verwahrung des Gemeindevorstands befind-- 
lichen Sachen oder Erlöse gelten, unbeschadet der Vorschrift des § 12, folgende Be- 
stimmungen 
1. Die Herausgabe erfolgt an den Verlierer, den Eigenthümer 
oder einen sonstigen Empfangsberechtigten, wenn der Finder 
der Herausgabe zustimmt. 
Die Zustimmung des Finders ist auch im Falle seines Verzichts 
auf das Recht zum Erwerbe des Eigenthums erforderlich, wenn er sich 
bei dem Verzichte seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und auf 
Finderlohn vorbehalten hat. Die Zustimmung wird ersetzt durch die Vor- 
legung eines rechtskräftigen Urtheils, durch welches der Finder zur Heraus- 
gabe oder g#ur Ertheilung der Zustimmung verurtheilt ist. 
Herausgabe erfolgt nicht vor dem Ablaufe der unter Nr. 2 
nurnccn einjährigen Frist, wenn eine Unterschlagung der Sache oder 
Erlöses zu besorgen sein würde. 
Herausgabe erfolgt an den Find 
#a bei Gegenständen, die nicht mehr als *½ Mark werth sind nach dem 
Ablauf eines Jahres seit dem Funde; 
b. bei anderen Gegenständen nach dem Ablauf eines Jahres seit der 
Anzeige des Fundes bei dem Gemeindevorstand, wenn entweder kein Recht 
an der Sache vorher bei ihm angemeldet worden ist oder Derjenige, welcher 
ein Recht angemeldet hat, der Herausgabe an den Finder zustimmt. 
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