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die Gesetzsammlung, die Umwandlung tritt mit der Bekanntmachung an den Vorstand
der Stiftung in Wirksamkeit.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht durch das Stiftungs-
geschäft bestimmt worden ist, durch Unsere Landesregierung geregelt. Die von ihr
getroffenen Bestimmungen können geändert, sowie neue Bestimmungen erlassen werden.
Mit dem Erlöschen einer Stiftung fällt deren Vermögen an den Fiskus,
soweit die Verfassung der Stiftung nicht ein Anderes bestimmt.
8 15.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden
Vereine und Stiftungen finden die 88 6 und 14 entsprechende Anwendung.
Fristen.
8 16.
Für die Berechnung einer Frist, die in einem neben dem Bürgerlichen Ge-
setzbuch in Kraft bleibenden Gesetz bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
Berjährung.
817.
Die Vorschriften der 88 194 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Anspruchs-Verjährung finden, ebenso wie die Vorschriften des Art. 169 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuch — unbeschadet der für die Verjährung
von Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheinen in den Art 174 und 175 daselbst
gegebenen besonderen Vorschriften — auch auf Ansprüche Anwendung, für welche
das Bürgerliche Gesehhbuch nicht gilt, soweit nicht in den 38 18 — 20 dieses Gesetzes
für einzelne bestimmte Ansprüche abweichende Vorschriften gegeben sind.
18.
In vier Jahren verjähren:
1., die Anpprüche auf Zahlung von Kosten in Gerichts= und Verwaltungs-
sa
2,, die Ausprüche der Kirchgemeinden, Geistlichen und sonstigen Kirchen-
diener wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen und ähnlicher
Dienstbezüge (Accidenzgebühren),
3.,, die Ansprüche der asgerchtepersonenk wegen der Gebühren für Hand-
lungen der freiwilligen Gerichtsbarke
4, die Aufprüche wegen öffentlicher □- und Gefälle, welche an
ie Staatskasse, ingleichen an Gemeinden oder andere Kommunalver=
bände, an Kirchen, Pfarreien, Schulen, sowie andere öffentliche An-