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813.
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Sie gilt auch für die Behandlung vorher gemachter Funde. Die im 8 9
Nr 2 bezeichneten Fristen beginnen krihestens mit dem 1. Januar 1900.
Greiz, am 12. Dezember 18
Fürstlich Reuß-Plauische, Landesregierung.
v. ietel.
Saupe.
Gemeindee . . . .
Verzeichniß
Funde.