Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Gesetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
# 17. 
(Ausgegeben am 28. Dezember 1899.) 
  
30. 1 2à.WM.. 4 4 
betr. die Anzeigopslicht für Pestfälle. 
Im Anschluß an die Regierungs-Verordnung vom 28. Angust 1899 (Gesetz- 
sammlung Seite 17. Amts= und Verordnungsblatt Nr. 101 wird Folgendes bestimmt: 
1. Der Physikus hat von jedem aus seinem Zuständigkeitsbezirke zu seiner 
Kenntniß gelangenden Pest= oder Pestverdachtsfalle unverzüglich auf 
telegraphischem Wege dem Reichsgesundheitsamte zu Berlin Mittheilung 
zu machen. 
Die Mittheilungen müssen eine genaue Angabe der Zahl der Er- 
krankungen und Todesfälle, des Ortes, an welchem diese sich ereignet haben, 
sowie der Tage, an denen die Krankheitsfälle begonnen haben und er- 
mittelt wocben oder die Todesfälle eingetreten sind, enthalten. 
Vorschrift in 8 11 der Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 
1884 (Gesehlaimitnng Seite 129) wird hierdurch nicht berührt. 
In jedem Erkrankungs= und Todesfalle an der Pest sowie in jedem Falle, 
welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, hat der behandelnde Arzt 
bezw. der Physikus — unter Beobachtung der den Aerzten vom Fürstlichen 
Landrathsamte zuzufertigenden., Anweisung zur Entnahme und Versendung 
pestverdächtiger Untersuchungsobjektee — behufs bakteriologischer Unter- 
suchung die erforderlichen Stoffe in sicherer Verpackung dem Reichsgesund- 
heitsamte in Berlin zu übersenden. 
Greiz, am 20. November 1899. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Saupe. 
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8 
 
	        
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