Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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1899 (Reichsgesetzbl. Seit 375) ist die unterzeichnete Fürstliche Landesregierung. 
Greiz, am 18. Dezember 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
  
33. Regierungs-Verordnung 
vom 19. Dezember 
zur Ergänzung der Regierungs-Verordnung vom 30. Juni 1896, be- 
treffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffen- 
heit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den 
Apotheken. 
Mit Höchster Genchmigung Serenissimi wird Folgendes bestimmt: 
1. 
ftae 8 4 der Regierungs-Verordnung von 30. Juni 1896, betreffend die 
Abgabe r**( wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der 
Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, erhält folgende Fassung: 
84. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloral- 
hydrat. Chloralformamid, Morphin, Heroln, Cocaln oder deren Salze, Aethylenpräparate. 
Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf 
jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines 
Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin und Herofn oder deren 
Salzen zum inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese 
Mittel nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Berreibungen, sondern als Zusatz 
zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesamnutgehalt der 
Arznei an Morphin oder dessen Salzen 0,08 g, an Herorn oder dessen Salzen 0,015 g 
nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter die Haut bestimmt 
sind, findet dies keine Anwendung. 
2. 
In dem der Regierungs-Verordnung vom 30. Juni 1896 beigefügten Ver- 
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