Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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zeichnisse wird hinter „Herba Hyoscyami eingeschoben: 
½roinum et ejus saliaf Heroln und dessen Salze — 9010 g 
Greiz, am 19. Dezember 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische. Landesregierung. 
v. Diete 
Saupe. 
34. Landesherrliche Verordnung 
vom 20. Dezember 1899 
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste 
von Gottes 522 Aelterer Linie souveräuer Fürst Neuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
2c. c. . 
verordnen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze 
was folgt: 
Felertage. 
81. 
Allgemeine Feiertage im Sinne des Bürgerlichen Rechts und der Vorschriften 
über das Ggic Verfahren sind 
der Neujahrstag, der Hohenenfahrstag der Charfreitag, der Ostermontag 
und Osterdienstag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag und Pfingst- 
dienstag, der Herbst-Bußtag, der erste, zweite und dritte Weihnachtsfeiertag 
und der Reformationsfesttag. 
Juristische Personen. 
962. 
Das Amtsgericht hat die Eintragung der Auflösung eines Vereins, sowie 
der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch das Amts= und Verordnungs- 
blatt zu veröffentlichen. 
83. 
Fällt das Vermögen eines Vereins bei dessen Auflösung oder bei Entziehung
	        
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