Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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der Rechtsfähigkeit an den Fiskus, so steht die Entscheidung darüber, wie das Ver- 
mögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, 
dem Landesherrn zu. 
Oeffentliche Kassen. 
84. 
Zu den öffentlichen Kassen im Sinne des 8 25 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesehbuche gehören die Kassen des Staates, des Reichs, der politischen, 
Kirch= und Schul-Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landrentenbank, die Landes- 
schulkasse, allgemeine Kirchenkasse, Landkrankenhauskasse, Seminarkasse. 
Gleiches gilt von Unserer Generalkasse und den Rentkkassen. 
Vorläufige Berwahrung. 
65. 
Wird der Antrag auf Hinterlegung eines Gegenstandes abgelehnt und da- 
gegen Beschwerde eingelegt. so soll der Gegenstand, wenn er an sich zur Hinterlegung 
geeignet ist — § 27 des Gesetzes vom 26. Oktober 1899 — in vorläufige Ver- 
wahrung genommen 2 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
66. 
Die Ertheilung der Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber und die Bestimmungen, unter denen sie erfolgt, sollen außer durch 
den Deutschen Reichsanzeiger in der Gesetzsammlung bekannt gemacht werden. 
Ehelichkeitserklärung. 
87. 
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung ist bei dem Vormundschaftsgericht ein- 
zureichen, welches nach Anstellung der erforderlichen Erörterungen die Akten an 
Unsere Landesregierung abzugeben hat. Dieselbe hat von der Ehelichkeitserklärung 
dem Standesamie des Geburtsortes des Kindes Mittheilung zu machen, welches 
die Ehelichkeitserklärung am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung zu 
vermerken hat. 
Gemeindewaisenrath. 
L 
Das Vormundschaftsgericht hat über die Thätigkeit der Gemeindewaisenräthe 
die Aufsicht zu führen.
	        
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