Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Das Vormundschaftsgericht kann die Gemeindewaisenräthe zur Befolgung seiner 
Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. Die einzelne Strafe darf den Be- 
trag von Hundert Mark nicht übersteigen. 
Verfahren bei Ertheilung des Erbscheins. 
39. 
Beantragt ein gesetzlicher Erbe die Ertheilung eines Erbscheins, so hat das 
Nachlaßgericht von Amtswegen zu ermitteln, ob sich eine Verfügung des Erblassers 
von Todeswegen bei ihm in Verwahrung befindet oder Nachricht über die Verwahrung 
einer solchen Verfügung an anderer Stelle bei ihm eingegangen ist. 
Hat der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfalle seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in dem Bezirk eines anderen 
Nachlaßgerichts gehabt, so soll die in Absatz 1 angeordnete Ermittelung auf dieses 
Gericht erstreckt werden. 
Mittheilungspflicht bei einem Rechtsstreit über das Erbrecht. 
810. 
Die Gerichte, bei denen ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig wird, 
haben hiervon dem Nachlaßgericht unter Vorlegung der Alten oder abschriftlicher 
Mittheilung der Klage Anzeige zu machen. 
Begründung von Verfügungen. 
6 11. 
Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Gerichte in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind mit Gründen zu versehen, wenn ein Antrag oder 
ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder über Rechte der Betheiligten 
entschieden wird. 
Dasselbe gilt, wenn der Notar die Ablehnung eines Antrags oder Gesuchs 
verfügt. 
Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
8 12. 
Wird gegen die Entscheidung eines Gerichts in Angelegenheiten der frel- 
willigen Gerichtsbarkeit Beschwerde eingelegt, so kann das Beschwerdegericht vor Ab- 
gabe seiner Entscheidung das Gericht, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen 
ist, mit der etwa erforderlichen weiteren Aufklärung der Sache beauftragen. 
e Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dem Gerichte, dessen Entscheidung 
angesochten ist, zuzufertigen und von diesem dem Beschwerdeführer mitzutheilen.
	        
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